Zu 8 62 des
Gesetzes.
Zu § 63
Absatz 2 des
Gesetzes.
760 LII.
— gleichviel ob es aus inländischen oder ausländischen Quellen fließt und ob es in Baden
steuerbar ist oder nicht — zusammengerechnet den Betrag von 900 4 nicht erreicht. Als
erwerbsunfähig sind solche Personen anzusehen, die nicht imstande sind durch eine ihren Kräften,
ihrer Erziehung und ihrem Stande angemessene Arbeit körperlicher oder geistiger Art ihren
Unterhalt zu gewinnen.
8 58.
1. Die Bestimmungen des § 51 Absatz 5 dieser Verordnung über den Begriff der „Roh-
einnahme an Prämien“ und über die Veranlagung neu eröffneter Versicherungs
finden hier entsprechende Anwendung.
2. Die Schulden der in § 62 des Gesetzes genannten Lebensversicherungsanstalten 2c.
gelten bereits bei der Bildung des Vermögenssteuerwerts des Kapitalvermögens als berück-
sichtigt. Diese Anstalten können daher auch keine Schulden gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes
abziehen.
3. Die noch nicht fälligen Ansprüche der Versicherten aus Lebens= und Kapitalversicherungen
unterliegen der Vermögenssteuer nicht (§ 60 Absatz 2 des Gesetzes).
O
659.
1. Die Anwendung des Börsenkurses bei Wertpapieren setzt voraus, daß für das betreffende
Wertpapier an einer deutschen Börse amtlich ein Kurs notiert wird d. h. derjenige Betrag,
der an der betreffenden Börse an dem maßgebenden Tage tatsächlich für ein Wertpapier bezahlt
und als solcher festgestellt worden ist. Findet die Notierung an mehreren deutschen Börsen
statt, so ist in erster Linie der Kurs der Frankfurter, und für Papiere, die dort nicht
gehandelt werden, derjenige der Berliner Börse maßgebend.
2. Wenn, wie dies bei einzelnen Börsen geschieht, im Kurse zugleich die seit dem letzten
Zinstermine laufenden Zinsen mitberechnet werden, so sind die darin enthaltenen Zinsraten
abzuziehen. Das gleiche gilt auch für die Dividenden von Aktien, wenn im Kurs die mut-
maßliche Dividende mitberechnet ist.
3. Bei der Berechnung des Steuerwerts eines kurshabenden Wertpapiers können die
Bruchprozente der Kursnotiz außer Betracht gelassen werden.
4. Ist an dem für die Veranlagung maßgebenden Tage (§ 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 1
des Gesetzes) ein Kurs an der maßgebenden Börse nicht notiert worden, so ist der letzte vor
dem maßgebenden Tage notierte Kurs dieser Börse der Steuerwertsberechnung zugrunde zu
legen. Bei mehrfacher Kursnotiz am nämlichen Tage ist der niederste Kurs der maßgebenden
Börse anzunehmen.
5. Wertpapiere, die keinen Kurs in obigem Sinne (Absatz 1) haben, und ebenso die
Geschäftsanteile bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind mit ihrem Verkaufswert zu
veranlagen d. i. demjenigen — nötigenfalls durch Schätzung zu ermittelnden — Betrag, der
im Falle der Veräußerung wahrscheinlich zu erzielen sein würde. Für die Schätzung kann
namentlich der Ertrag der Wertpapiere und Geschäftsanteile einen Anhalt bieten; fehlen aus-