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reichende Grundlagen für die Schätzung, so ist der Nennwert anzunehmen. Bei reichsausländischen
Wertpapieren, die an einer deutschen Börse nicht notiert werden, geben die etwaigen Kursnotizen
an den ausländischen Börsen einen Anhaltspunkt für die Ermittelung ihres Verkaufswerts.
8 60.
1. Mit Ausnahme der in 8 63 Absatz 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Forderungen Zu #§ 63
sind alle übrigen Kapitalforderungen, mögen sie verzinslich oder unverzinslich sein, einschließlich Wn
der Sparkassenguthaben, der Geschäftsguthaben (d. i. der auf den Geschäftsanteil geleisteten
Einzahlungen zuzüglich der zugeschriebenen Anteile am Gewinn und abzüglich der abgeschriebenen
Anteile an dem Verlust der Genossenschaft) der Mitglieder der Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften und der Geschäftseinlagen der stillen Gesellschafter regelmäßig mit ihrem Nenn-
wert zu veranlagen.
2. Bei unsicheren Forderungen d. h. solchen, deren Existenz zwar feststeht, von denen es
aber zweifelhaft ist, ob und in welchem Betrag sie eingehen werden, z. B. Forderungen an
einen in Konkurs befindlichen Schuldner, sind für die Bemessung des Werts die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners und die sonstigen Aussichten ihrer Realisierung von Bedeutung. Auf Verlangen der
Veranlagungsbehörden hat der Steuerpflichtige die Unsicherheit der Forderung glaubhaft zu machen.
3. Unbeibringliche Forderungen d. h. solche, bei denen die Zwangsvollstreckung gegen den
Schuldner fruchtlos war oder das Betreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde,
bleiben bei der Veranlagung ganz außer Betracht. Sache des Steuerpflichtigen ist es, auf
Verlangen der Veranlagungsbehörden die Unbeibringlichkeit der Forderung in glanbhafter Weise
darzutun.
4. Wird eine unbeibringliche Forderung später ganz oder teilweise beibringlich oder geht
eine unsichere Forderung später im vollen Betrage ein, so findet eine nachträgliche Verstenerung
nicht statt.
5. Ungewisse Forderungen d. h. solche, deren Existenz zweifelhaft ist, bleiben bei der Ver-
anlagung außer Betracht. Sobald jedoch Gewißheit über derartige Forderungen eintritt, hat
der Pflichtige seine früheren Steuererklärungen zu berichtigen und die nicht verjährten Steuer-
beträge nachzuzahlen. Das Entsprechende gilt von dem Betrage nach bestrittenen Forderungen,
soweit der vom Steuerpflichtigen beanspruchte Betrag Gegenstand des Streites ist.
61.
Der ermittelte Gesamtsteuerwert des Kapitalvermögens ist, sofern er nicht schon auf eine zu § ös des
durch 100 teilbare Summe lautet, auf die nächst niedere in dieser Weise teilbare Zahl abzurunden. Eesebes.
V. Strafbestimmungen.
62.
1. Steuerpflichtige, die nach Ablauf der vom Stenerkommissär zur Abgabe der Steuer= Zuss 64bis6
erklärungen bestimmten Frist gemäß § 64 Ziffer 1 und Absatz 5 und § 65 Absatz 3 des de Geletes-
Gesetzes eine Steuererklärung abgeben wollen, haben diese beim Steuerkommissär einzureichen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 107