Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LII. 763 
10. Die Ordnungsstrafe des § 65 Absatz 2 des Gesetzes kann, abgesehen von den im 
Absatz 3 erwähnten Fällen, insbesondere auch gegen solche Steuerpflichtige erkannt werden, 
die der Verpflichtung des § 12 Absatz 3 des Gesetzes zuwiderhandeln. Vergleiche dagegen 
* 16 Absatz 3 und § 37 Absatz 1 dieser Verordnung. 
VI. Abergangsbestimmungen. 
8 63. 
1. Die erstmalige Veranlagung zur Vermögenssteuer findet beim Ab= und Zuschreiben im Zu § 6 des 
Jahr 1907 statt. Es haben deshalb sämtliche Personen, die nach dem Gesetz im Groß-= esezes. 
herzogtum vermögenssteuerpflichtig sind und steuerbares Betriebs= oder Kapitalvermögen besitzen, 
beim Ab= und Zuschreiben des genannten Jahres Steuererklärungen auf dem vorgeschriebenen 
Formular abzugeben. Ebenso haben alle Personen, die abzugsfähige Schulden bei ihrer Ver- 
anlagung berücksichtigt wissen wollen, solche Erklärungen einzureichen. 
2. Außerdem haben im Jahr 1907 die Kapitalrentensteuerpflichtigen Steuererklärungen 
abzugeben, wenn sie nach dem Kapitalrentensteuergesetz dazu verpflichtet sind. Gewerbsteuer- 
erklärungen nach Maßgabe des Gewerbsteuergesetzes sind nur von denjenigen Gewerbsteuer- 
pflichtigen abzugeben, die erstmals steuerpflichtig geworden sind oder deren Gewerbsteuerkapital 
sich derart erhöht, daß die Erhöhung der Steueranlage mit Rückwirkung eintritt. 
3. Die auf Grund des Gesetzes vom 9. August 1900 vollzogene Einschätzung des liegen- 
schaftlichen Vermögens wird in der Zeit bis zum Schlusse des Ab= und Zuschreibens des 
Jahres 1907 nach den Vorschriften der §§ 20 Absatz 1, 31 Absatz 1 und 42 Absatz 1 des 
Gesetzes berichtigt, geändert und ergänzt. Nur Anderungen in der Höhe der Veranlagung 
der Waldungen, der sonstigen Grundstücke, des Bergwerkseigentums und der Gebäude sind in 
den Fällen der §§ 23 Absatz 2, 34 und 45 Ziffer 3 des Gesetzes erst von dem darauf 
folgenden Ab= und Zuschreiben an zu berücksichtigen. 
4. Berichtigungen und Anderungen der Grund= und Häusersteuerkapitalien, sowie Neu- 
einschätzungen von Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe der Verordnung vom 1. März 1876 
sind beim Ab= und Zuschreiben im Jahr 1907 nur noch insoweit vorzunehmen, als infolge 
hiervon Nachträge und Abgänge an Grund und Häuserstener für das Jahr 1907 oder die 
rückliegenden Jahre anzusetzen sind. 
5. Die Beförsterungssteuer wird vom 1. Januar 1908 an auf Grund der Vermögens- 
steuerwerte der Waldungen (jedoch ohne Abzug von Schulden) gleichzeitig mit der Vermögens- 
steuer erhoben. 
8 64. 
Die Großherzogliche Steuerdirektion ist mit dem weiteren Vollzuge beauftragt. 
Karlsruhe, den 24. November 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. Schneider.
	        
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