Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LII. 765 
Gemarkung, in der die Aulage. 
Steuerpflicht begründet iiist 
Erklärung 
zum Zweck der Veranlagung zur Vermögenssteuer. 
Name, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen: 
Anmeldepflichtiges Vermögen und Schulden nach dem Stande am 11en 
  
  
— 
Betriebsvermögen der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen und land- % 
wirtschaftlichen Unternehmungen. 
1. Gewerbliches Betriebsvermögen laut umstehender Nachweisung 
2. Landwirtschaftliches Betriebsvermögen , » » 
MonatseitdessenekstemTagedasBetriebsvekmögen(Zifferlund23u- 
samtneanderangegebenenHöhebesteht-) 
.......... 19 
II. Kapitalvermen..: 
Monat, seit dessen erstem Tage das Kapitalvermögen in der angege benen 
Höhe besteht“) 
.......... L 
III. Schulden. 
1. Kapitalschulden — ausgenommen die unter Ziffer 2 
anzugebeneen ½ 
2. Laufende Geschäftsschulden, sovweit sie nicht 
schon unter I (Ziffer 6 der Rückseite) berücksichtigt sinid %. 
4 Gesamtsumme.. 
Monat, seit dessen erstem Tage die Gesamtsumme der Schulden in der 
angegebenen Höhe besteht“) 
  
  
Wer nach 87 Absatz 3 des Gesetzes seine Schulden nur zum Teil abziehen darf, hat auch den 
laufenden Wert seines im Großherzogtum nicht steuerbaren Vermögens (außer- 
halb Badens gelegene Liegenschaften, das Betriebsvermögen außerhalb Badens betriebener gewerb- 
licher und landwirtschaftlicher Unternehmungen, bei Personen, die im Großherzogtum keinen Wohnsitz 
haben, das Kapitalvermögen) anzugeben. Dieses beträgt nach dem Stande am obigen Tkage 36. 
und zwar in dieser Höhe seit dem ersten Tage des Monats') 
  
  
Der Unterzeichnete versichert hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, daß vorstehende Erklärung 
einschließlich der Angaben auf der Rückseite nach den Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes getrenu 
und vollständig aufgestellt ist. 
.„den . ten. 19 
Unterschrift: 
*) Kann der Monat, seit dessen erstem Tage das Betriebsvermögen, das Kapitalvermögen, die Schulden oder das aus. 
wärtige Vermögen im vollen Umfange in der angegebenen Höhe bestehen, nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, 
so ist der April des laufenden Jahres als der maßgebende Monat zu bezeichnen.
	        
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