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Landeskirchensteuergesetz
vom 20. November 1906.
1. Voraussetzung der Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnige.
Artikel 1.
Dauptgrund- Den in § I des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und
* ue kirchlichen Vereine im Staate betreffend, bezeichneten Kirchen, sowie denjenigen Religions-
der Landee= gemeinschaften, welchen sonst als Gesamtheit das Recht öffentlicher Korporationen im Groß-
kirchen und herzogtum zukommt, ist auf ihren Antrag zur Erhebung von Steuern für allgemeine kirchliche
sonstiger -l
ösffentlicher #c. Bedürfnisse die Hilfe der Staatsgewalt unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der
Tiheene Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu gewähren.
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Via ihrr Ist dieses Gesetz hiernach für eine einzelne Kirche beziehungsweise Korporation in Vollzug
: zu setzen, so wird dies unter Bezeichnung des Beginns der Wirksamkeit durch landesherrliche
an Verordnung des näheren bestimmt.
für dieeinzelne Die im Großherzogtum wohnhaften Altkatholiken bilden im Sinne des gegenwärtigen
Korporation ouog %% - «.. . d
an Untron) Gesetzes eine besondere öffentliche Korporation.
Artikel 2.
zuugemeene. Als allgemeine kirchliche Bedürfnisse sind jedenfalls anzusehen:
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Vkpüss»j:-j«· 1. der Aufwand für die obersten kirchlichen Landesbehörden; ferner der nicht auf die
Staatskasse entfallende Teil des Aufwandes für die Einrichtungen zur Ausübung der
den Kirchen mit dem Staate gemeinsamen Leitung der Verwaltung des den kirchlichen
Bedürfnissen gewidmeten Vermögens sowie der Aufwand für die allgemeine technische
Leitung und Beaufsichtigung des kirchlichen Bauwesens, die Kosten für Bestellung und
Tagung von Versammlungen, welche zur Mitwirkung bei allgemeinen Angelegenheiten
einer Kirche überhaupt oder bei der Ausübung der Besteuerung für allgemeine kirchliche
Bedürfnisse berufen sind: