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2. die Aufbesserung gering besoldeter Kirchendiener, soweit nicht hierfür sonst gesetzlich
Vorsorge getroffen ist;
3. der Aufwand an Ruhe= und Unterstützungsgehalten der geistlichen und kirchlichen
Beamten, sowie an Sterbegehalt, Witwen= und Waisengeld für deren Hinterbliebene;
4. die Ausstattung neu zu errichtender örtlicher geistlicher Amter, insoweit nicht hierfür
die Besteuerung der betroffenen örtlichen Kirchengemeinden eintritt.
Artikel 3.
Kirchliche Steuern dürfen nur erhoben werden, wenn und soweit für die betreffenden Sbsidiarität
Bedürfnisse weder ein sonst aus öffentlichem Recht oder ein privatrechtlich Verpflichteter ein- 5
zutreten hat, noch die Bestreitung aus den Erträgnissen des eigenen allgemeinen Kirchen-
vermögens oder allgemeinen kirchlichen Zwecken gewidmeter Stiftungen geschehen kann, noch
Zuwendungen ohne Rechtszwang gemacht sind.
Ob und in welchem Umfange Mittel von Stiftungen (Fonds) als verwendbar beigezogen
werden können, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse und
die Verwaltung der Stiftungen, sowie nach den für jede einzelne Stiftung geltenden besonderen
Stiftungsvorschriften. Jedoch hat jede allgemeinen kirchlichen Zwecken gewidmete Stiftung den
Aufwand für ihre Verwaltung aus ihrem Einkommen selbst zu tragen.
Über die von allgemeinen, Distrikts= oder örtlichen Stiftungen kirchlicher Art sowie von
kirchlichen Verbänden als solchen zu entrichtenden Beiträge zur Bestreitung des Aufwandes
für die laufende Verwaltung des allgemeinen kirchlichen Vermögens und Bauwesens werden
nach Verständigung zwischen Staats= und Kirchenbehörde im Verordnungswege die nötigen
Bestimmungen getroffen werden. Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen sind die Beiträge in
dem Durchschnittsbetrage vom Jahre 1890 und 1891 fortzuleisten.
er
Besteuerung.
Artikel 1.
Auf die Bedürfnisse des Militärkirchenwesens und auf Personen, welche einem Militär-Ausschluß des
kirchenverbande angehören, findet dieses Gesetz keine Anwendung. *“ Aulier-.
bandes.
Artikel 5.
Zur Begründung von vermögensrechtlichen, durch kirchliche Steuern zu deckenden Ver= Kirchenobrig-
pflichtungen für eine gesamte Kirche, beziehungsweise Korporation, sowie zur Erhebung neiuicher Au-
kirchlicher Steuern bedarf es eines auf Vorschlag der betreffenden obersten Kirchenbehörde lich genehn#g
gefaßten Beschlusses einer kirchlich geordneten und staatlich anerkannten, aus Wahl der Kirchen= ter Beschuß
genossen hervorgegangenen Vertretung derselben, sowie der staatlichen Genehmigung dieses wlderd Frn
Beschlusses. Kirchengeneft.
Ein solcher Beschluß hat sowohl den durch Steuer aufzubringenden Betrag als die Art
der Verwendung zu bestimmen.
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