Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LIII. 769 
2. die Aufbesserung gering besoldeter Kirchendiener, soweit nicht hierfür sonst gesetzlich 
Vorsorge getroffen ist; 
3. der Aufwand an Ruhe= und Unterstützungsgehalten der geistlichen und kirchlichen 
Beamten, sowie an Sterbegehalt, Witwen= und Waisengeld für deren Hinterbliebene; 
4. die Ausstattung neu zu errichtender örtlicher geistlicher Amter, insoweit nicht hierfür 
die Besteuerung der betroffenen örtlichen Kirchengemeinden eintritt. 
Artikel 3. 
Kirchliche Steuern dürfen nur erhoben werden, wenn und soweit für die betreffenden Sbsidiarität 
Bedürfnisse weder ein sonst aus öffentlichem Recht oder ein privatrechtlich Verpflichteter ein- 5 
zutreten hat, noch die Bestreitung aus den Erträgnissen des eigenen allgemeinen Kirchen- 
vermögens oder allgemeinen kirchlichen Zwecken gewidmeter Stiftungen geschehen kann, noch 
Zuwendungen ohne Rechtszwang gemacht sind. 
Ob und in welchem Umfange Mittel von Stiftungen (Fonds) als verwendbar beigezogen 
werden können, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse und 
die Verwaltung der Stiftungen, sowie nach den für jede einzelne Stiftung geltenden besonderen 
Stiftungsvorschriften. Jedoch hat jede allgemeinen kirchlichen Zwecken gewidmete Stiftung den 
Aufwand für ihre Verwaltung aus ihrem Einkommen selbst zu tragen. 
Über die von allgemeinen, Distrikts= oder örtlichen Stiftungen kirchlicher Art sowie von 
kirchlichen Verbänden als solchen zu entrichtenden Beiträge zur Bestreitung des Aufwandes 
für die laufende Verwaltung des allgemeinen kirchlichen Vermögens und Bauwesens werden 
nach Verständigung zwischen Staats= und Kirchenbehörde im Verordnungswege die nötigen 
Bestimmungen getroffen werden. Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen sind die Beiträge in 
dem Durchschnittsbetrage vom Jahre 1890 und 1891 fortzuleisten. 
er 
Besteuerung. 
Artikel 1. 
Auf die Bedürfnisse des Militärkirchenwesens und auf Personen, welche einem Militär-Ausschluß des 
kirchenverbande angehören, findet dieses Gesetz keine Anwendung. *“ Aulier-. 
bandes. 
Artikel 5. 
Zur Begründung von vermögensrechtlichen, durch kirchliche Steuern zu deckenden Ver= Kirchenobrig- 
pflichtungen für eine gesamte Kirche, beziehungsweise Korporation, sowie zur Erhebung neiuicher Au- 
kirchlicher Steuern bedarf es eines auf Vorschlag der betreffenden obersten Kirchenbehörde lich genehn#g 
gefaßten Beschlusses einer kirchlich geordneten und staatlich anerkannten, aus Wahl der Kirchen= ter Beschuß 
genossen hervorgegangenen Vertretung derselben, sowie der staatlichen Genehmigung dieses wlderd Frn 
Beschlusses. Kirchengeneft. 
Ein solcher Beschluß hat sowohl den durch Steuer aufzubringenden Betrag als die Art 
der Verwendung zu bestimmen. 
108.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.