Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

770 LIII. 
II. Bertretung der Kirchengenossen. 
Artikel 6. 
Zusammen. Die Vertretung der Kirchengenossen (Artikel 5) kann ausschließlich aus weltlichen Mit- 
1. bung der gliedern zusammengesetzt werden. Besteht dieselbe aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern, 
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Verm-Was so ist — zur Ausübung der ihr nach dem gegenwärtigen Gesetz zukommenden Befugnisse — 
weltlicher und hinsichtlich der geistlichen Mitglieder erfordert, daß dieselben aus der Wahl der im aktiven 
weisucher- Ver Kirchendienst stehenden Geistlichen hervorgehen und in ihrer Anzahl nicht mehr als ein Fünftel 
der Vertretung bilden. 
Die Stimmberechtigung zu diesen Wahlen regelt sich nach den Bestimmungen des Artikels 4 
des Ortskirchensteuergesetzes.“) 
Die Gesamtvertretung einer Kirche oder Religionsgemeinschaft soll nicht unter 30 Mit- 
glieder zählen. Zählt eine Religionsgemeinschaft nicht mehr als 50 000 Seelen, so kann auf 
eine Zahl von 20 Mitgliedern herabgegangen werden. 
Für jeden Wahlbezirk ist die Zahl der Vertreter im Verhältnis zur Seelenzahl desselben 
festzustellen. 
Die Wahlordnung und Wahlbezirkseinteilung ist gemeinschaftlich durch die Großherzogliche 
Regierung und die Kirchenbehörde festzustellen. 
— Arnkkel 4 des Ortskirchensteuergesetzes lauten: 
Wo nach diesem Gesetz ein Beschluß der versammelten Kirchengemeindegenossen verlangt wird, gelten als stimm- 
berechtigt alle im Vollbesitz der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte besindlichen, mindestens 25 Jahre 
alten, männlichen Angehörigen des betreffenden Bekenninisses, welche im Kirchspiel ihren dauernden Ausenthalt haben 
und eine selbständige Lebensstellung einnehmen. 
Als selbständig ist jedenfalls nicht anzusehen, wer ständige Unterstützung aus öffentlichen Armenmitteln erhält. 
Von der Stimmberechtigung sind jedenfalls diejenigen ausgeschlossen, 
. welchen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter aberkannt ist (Reichsstrafgesetzbuch §5 35 und 86; 
4 die wegen eines die öffentliche Achtung entziehenden oder eines gegen die eigene Kirche verübten Vergehens 
nach §§ 166, 167 des Reichsstrasfgesetbuchs zu einer Freiheitsstrafe gerichtlich verurteilt worden sind, bis zum 
Ablauf des fünften Jahres nach erstandener Strafe; 
. gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn die Verurteilung die 
Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, bis zur Beendigung des Verfahrens; 
gegen welche ein Konkursverfahren eröffnet ist, während der Dauer des letzteren: 
4 welche mit Bezahlung kirchlicher Steuern über ein Jahr im Rückstande sind. 
Artikel 7. 
Tagung der Die Vertretung der Kirchengenossen wird von der obersten Kirchenbehörde im Einverständnis 
Vertretung mit der Großherzoglichen Regierung einberufen. Ihre Beratung und Beschlußfassung ist der 
Regel nach öffentlich. 
  
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Artikel 8. 
Teilnahme Die Mitglieder der obersten Kirchenbehörde oder deren Bevollmächtigte, sowie die Mit- 
von Kirchen glieder der mit der Verwaltung der allgemeinen kirchlichen Fonds betrauten sonstigen Ober- 
und Staatsbe- 
hörden an der behörde sind berechtigt, der Beratung und Beschlußfassung anzuwohnen und müssen auf 
Verhandlung. Verlangen mit ihren Vorträgen gehört werden. 
Auch die Großherzogliche Staatsregierung kann ihre Interessen hierbei durch Bevoll- 
mächtigte mit gleichem Rechte vertreten lassen.
	        
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