Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LIII. 773 
Artikel l5. 
Die allgemeine Kirchensteuer darf für ein Kalenderjahr einen Pfennig Vermögenssteuer Hochster 
und fünfundzwanzig Pfennig Einkommensteuer nicht übersteigen. Sieuersusx. 
Artikel 16. 
Werden die aufzubringenden Summen nicht auf die Einkommensteueranschläge allein Beitrags. 
umgelegt, so muß der Steuerfuß für die Einkommensteueranschläge das Fünfundzwanzigfachehrte der 
des Steuerfußes für die Vermäögenssteueranschläge betragen. Steuerobiekte. 
Artifkel 17. 
Die Erhebung der Betreffnisse an allgemeiner Kirchensteuer ist, soweit tunlich, durch die Erhebung der 
örtlichen Kirchengemein den zu bewirken, letztere werden für hierbei ausfallende Steuerbeträge Steuer durch 
der Gesamtkirche im Großherzogtum nicht haftbar. *-- 
Die auf die Kirchengenossen einer und der nämlichen örtlichen Kirchengemeinde oder eines gemeinden und 
Teils derselben entfallende Steuer für allgemeine kirchliche Bedürfnisse kann ganz oder teil- übernahme 
weise auf das Einkommen des dortigen örtlichen Kirchenvermögens, einschließlich der kirch-vdurch die Orts- 
lichen Stiftungen, durch staatlich und kirchenobrigkeitlich genehmigten Beschluß der dasselbe fonds. 
verwaltenden Behörde übernommen werden, wenn jenes Vermögen unbeschadet der Erfüllung 
seiner Zweckbestimmung hierzu die Einkünfte bietet. 
Sind in einem Kirchspiel Altkatholiken vorhanden, so sind dieselben, auch wenn sie zu 
einer staatlich genehmigten Gemeinschaft nicht vereinigt sind, der Kirchengemeinde des andern 
katholischen Teils nicht zuzurechnen. Ebenso ist cs auch im umgekehrten Verhältnisse bei 
Orten mit staatlich genehmigten altkatholischen Gemeinschaften bezüglich der Katholiken des 
andern Teils zu halten. 
IV. Verfahren zur Fesistellung und Erhebung der Steuern. 
Artikel 18. 
Der Antrag auf Erhebung einer Steuer für allgemeine kirchliche Bedürfnisse und der Dauer der 
Beschluß der Vertretung der Kirchengenossen, welcher die Erhebung beziehungsweise Fest= Voranschlogs- 
. . — ... und Steuer- 
stellung einer solchen Steuer verfügt, hat zugleich die Dauer der Bewilligung auszusprechen. erhebungs. 
Auf eine längere Zeit als auf sechs Jahre kann die Steuer nicht bewilligt werden. verioden. 
Artikel 19. 
Der Beschlußfassung seitens der Vertretung der Kirchengenossen hat die Aufstellung Inholt 
eines Voranschlags voranzugehen, welcher für eine Steuererhebungsperiode von mindestens hrnra 
einem Jahre angibt unn nachweist:
	        
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