LIV. 778
Artikel 3.
Kirchliche Steuern (Artikel 2) dürfen nur erhoben werden, wenn und soweit für die
betreffenden Bedürfnisse weder ein privatrechtlich Verpflichteter einzutreten hat, noch die Bestreitung
aus eigenem Vermögen der Kirchengemeinde, oder aus Mitteln von Stiftungen geschehen kann,
an welchem der Kirchengemeinde beziehungsweise deren Angehörigen Genußrecht zusteht.
Ob und in welchem Umfange Mittel von Stiftungen (Fonds) als verwendbar beigezogen
werden können, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse und
die Verwaltung der Stiftungen, sowie nach den für jede einzelne Stiftung geltenden besonderen
Stiftungsvorschriften.
Ärtikel4.
Wo nach diesem Gesetz ein Beschluß der versammelten Kirchengemeindegenossen verlangt
wird, gelten als stimmberechtigt alle im Vollbesitz der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen
Ehrenrechte befindlichen, mindestes 25 Jahre alten, männlichen Angehörigen des betreffenden
Bekenntnisses, welche im Kirchspiel ihren dauernden Aufenthalt haben und eine selbständige
Lebensstellung einnehmen.
Als selbständig ist jedenfalls nicht anzusehen, wer ständige Unterstützung aus öffentlichen
Armenmitteln erhält.
Von der Stimmberechtigung sind jedenfalls diejenigen ausgeschlossen:
1. welchen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher aur aberkannt ist (Reichsstrafgesetz-
buch §§ 35 und 36);
2. die wegen eines die öffentliche Achtung entziehenden oder eines gegen die eigene Kirche
verübten Vergehens nach §§ 166, 167 des Reichsstrafgesetzbuches zu einer Freiheits-
strafe gerichtlich verurteilt worden sind, bis zum Ablauf des fünften Jahres nach
erstandener Strafe;
3. gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn
die Verurteilung die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann,
bis zur Beendigung des Verfahrens;
4. gegen welche ein Konkursverfahren eröffnet ist, während der Dauer des letzteren;
5. welche mit Bezahlung kirchlicher Steuern über ein Jahr im Rückstande sind.
Artikel 5.
Auf Personen, welche einem Militärkirchenverband angehören, findet dieses Gesetz keine
Anwendung.
Artikel 6.
Die Befugnisse der Kirchengemeinde werden durch die Kirchengemeindeversammlung ausgeübt;
die Wahrnehmung dieser Befugnisse erfolgt in denjenigen Gemeinden, welche 80 oder mehr
110.