LIV. 781
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Aufstellung der Voranschläge und Verbescheidung der Rechnungen über Ausgaben und
Einnahmen der Kirchengemeinde als solcher;
Aufnahme von Anlehen zu Lasten der Kirchengemeinde, sofern dieselbe nicht zur Ab-
zahlung aufgekündigter Kapitalien geschieht, oder das Anlehen zur Bestreitung von
voranschlagsmäßigen Ausgaben erforderlich ist und innerhalb derselben Rechnungsperiode
aus laufenden Einnahmen wieder getilgt wird:
. Feststellung der Pläne zur Tilgung von Schulden der Kirchengemeinde;
Einführung neuer ständiger Gehalte und Erhöhung bisheriger solcher Gehalte für
Beamte und Bedienstete der Kirchengemeinde, sofern deren Zahlung aus Mitteln der
Kirchengemeinde geschehen soll:
Veräußerung oder Verpfändung liegenschaftlicher Bestandteile des Vermögens der Kirchen-
gemeinde, dauernde Kulturveränderungen an solchen;
#. Führung von Rechtsstreiten namens der Kirchengemeinde über dingliche Rechte an Liegen-
schaften derselben;
Abschluß von Vergleichen über Rechte dieser (Ziffer 6) Art;
. Verwendung von Erträgnissen örtlicher kirchlicher Stiftungen zu anderen als den stiftungs-
gemäßen Zwecken (§ 9 des Gesetzes vom 5. Mai 1870, betreffend die Rechtsverhältnisse
und die Verwaltung der Stiftungen).
Auf geistliche Pfründen finden diese Bestimmungen nicht Anwendung.
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Artikel 10.
Wenn eine Kirchengemeinde, in welcher eine Gemeindevertretung (Artikel 6) bestellt ist,
kirchliche Steuern nicht zu erheben hat, kann sowohl die obere kirchliche als die staatliche Behörde,
bei beiderseitigem Einverständnis, die Kirchengemeindevertretung mit der Wirkung für aufgelöst
erklären, daß bis auf weiteres deren Neubildung zu unterbleiben hat.
Unter derselben Voraussetzung können in derselben Weise für Kirchengemeinden ohne
Gemeindevertretung, in kuesen eine Ausübung von Befugnissen, wie solche in den Artikeln 8,
9, 27 und 32 der Kirck deversammlung vorbehalten sind, bereits stattgefunden hat, die
in Artikel 9 Absatz 2 bezeichneten Befugnisse für ruhend erklärt werden.
Das Einverständnis der staatlichen Behörde darf bei Vorhandensein eigenen Vermögens
der Kirchengemeinde nur erklärt werden, wenn in einer hiezu anzuberaumenden Versammlung
im Falle des ersten Absatzes die Mehrheit der Gemeindevertretung, im Falle des zweiten Absatzes
die Mehrheit der stimmberechtigten Kirchengemeindegenossen (Artikel 4) nicht widerspricht.
Artikel 1I
Für Bestand und Begrenzung der Kirchspiele (Artikel 1 Absatz 1, Artikel 4) ist der Besitz-
stand zur Zeit der eintretenden Wirksamkeit dieses Gesetzes maßgebend. Anderungen in dem