782 LIV.
Bestande der Kirchengemeinden (durch Neubildung, Auflösung, Trennung, Zusammenlegung),
sowie Änderungen in der Begrenzung der Kirchspiele bedürfen, um bürgerlich wirksam zu werden,
der staatlichen Genehmigung.
Mit staatlicher und kirchenobrigkeitlicher Genehmigung können mehrere Kirchengemeinden zum
Zwecke der gemeinschaftlichen Ausübung des Besteuerungsrechtes zu einer Gesamtkirchengemeinde
vereinigt werden.
II. Steuerpfsichtigkeit und Steuerfuß.
Artikel 12.
Die Summen, welche für örtliche kirchliche Bedürfnisse durch kirchliche Steuern aufzubringen
sind, werden vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 13 umgelegt auf die Vermögenssteuer-
werte und Einkommensteueranschläge, mit welchen die dem Bekenntnisse der Kirchengemeinde
angehörenden Kirchspielseinwohner in den ganz oder teilweise zum Kirchspiel gehörigen
Gemarkungen nach dem Gemeindesteuerkataster veranlagt sind oder — soweit Gemeindeumlagen
nicht erhoben werden — zu veranlagen wären. Maßgebend ist das Gemeindesteuerkataster
desjenigen Kalenderjahres, für welches die Kirchensteuer erhoben wird.
Der Betrag der hiernach für andere Bedürfnisse als kirchliche Bauten zu erhebenden
Kirchensteuer darf für ein Kalenderjahr 5 Pfennig auf 100 Mark Gemeindesteuerwert nicht
übersteigen. Eine überschreitung dieser Grenze ist nur mit Genehmigung der obersten Staats-
behörde statthaft. Diese Genehmigung kann zum voraus für soviel Jahre erteilt werden, als
die Überschreitung voraussichtlich notwendig ist.
Artikel 13.
Bei der Umlegung der durch Kirchensteuer aufzubringenden Kosten für kirchliche Bauten
der in Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1 bezeichneten Art können zu den in Artikel 12 bezeichneten
Steuerwerten und Steueranschlägen und müssen, wenn die Bansteuer 5 Pfennig auf 100 Mark
Gemeindesteuerwert für ein Kalenderjahr übersteigt, noch beigezogen werden die Vermögens-
steuerwerte und Eink steueranschläge, mit welchen in den ganz oder teilweise zum Kirch-
spiel gehörigen Gemarkungen nach dem Gemeindesteuerkataster veranlagt sind oder — soweit
Gemeindeumlagen nicht erhoben werden — zu veranlagen wären:
1. außerhalb des Kirchspiels wohnende bekeuntnisangehörige natürliche Personen, soweit
dieselben nicht für eine Kirchengemeinde, deren Kirchspiel auf die betreffende Gemarkung
sich erstreckt, bereits nach Artikel 12 kirchensteuerpflichtig sind;
2. dem Bekenntnis, für welches die Kirchensteuer erhoben wird, ausschließlich zum Genuß
zustehende nichtkirchliche und solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin
zur Bestreitung der Kosten für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der betreffenden
Kirchengemeinde bestimmt ist, sowie andere juristische Personen, Gesellschaften und
Vereine, deren Mitglieder satzungsgemäß dem nämlichen Bekenntuis angehören müssen,
oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke eines Bekenntnisses verfolgen;