Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

784 LIV. 
Aus den Vermögenssteuerwerten der Stammgüter sind die jeweiligen Stammherren ale 
natürliche Personen steuerpflichtig. 
Artikel 16. 
Die ausnahmsweisen Festsetzungen nach §8 84 Absatz 2 Satz 2 und § 93 Absatz 2 der 
Gemeinde= und Städteordnung kommen für die Ortskirchensteuer nicht in Betracht. 
Die Vorschriften, nach welchen für die einem Steuerpflichtigen angesetzte Gemeindeumlage 
ein Dritter haftet, finden auf die Ortskirchensteuer entsprechende Anwendung. 
Artikel 17. 
Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richten sich nach den für 
die Veranlagung zur Gemeindesteuer maßgebenden Bestimmungen, soweit sich nicht aus den 
Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. 
Insbesondere ergreift bei den Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens, welche von einem 
Steuerpflichtigen auf einen anderen übergehen, die Steuerpflicht den Erwerber mit dem Beginn 
des Kalenderjahres, welches auf die rechtzeitige Feststellung des Übergangs (das Ab= und 
Zuschreiben) folgt. Der Erwerber haftet jedoch ohne Rücksicht auf sein Bekenntnis samtverbindlich 
mit seinem Rechtsvorgänger für die vor dem Übergang der Steuerpflicht erwachsenen Steuer- 
beträge. 
Fällt nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Anderung in der Kirchensteuerveranlagung 
nötig, ohne daß gleichzeitig bei dem Pflichtigen irgend eine Anderung in der Gemeindesteuer- 
veranlagung stattfindet, so wird die Anderung jeweils erst vom Beginn des Kalenderjahres an 
wirksam, das auf den Eintritt der die Anderung begründenden Tatsache folgt. 
Abgang oder Rückvergütung an Kirchensteuer kann nur beansprucht werden, wenn bei der 
einzelnen Steuergattung ein Betrag von mindestens 50 Pfennig, bei gemischter Ehe von 
mindestens 25 Pfennig in Frage steht. Diese Einschränkung findet auf Abgang wegen irriger 
Bekenntnisfeststellung keine Anwendung. 
Artikel 18. 
Für solche, die zu dem Bekenntnisse der Kirchengemeinde übertreten, beginnt die Steuer- 
pflicht (Artikel 12, Artikel 13 Ziffer 1) mit dem Anfang des Kalenderjahres, welches auf das 
Jahr des Übertritts folgt. 
Durch den Austritt aus der Kirche erlischt die Steuerpflicht (Artikel 12, Artikel 13 
Ziffer 1) erst mit dem Ablaufe des auf das Jahr des Austritts folgenden Kalenderjahres, 
sofern der Ausgetretene nicht auf einen früheren Zeitpunkt einer Kirchengemeinde anderen 
Bekenntnisses kirchliche Steuern zu entrichten schuldig wird.
	        
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