Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

792 LIV. 
Artikel 39. 
Durch Regierungsverordnung werden die Behörden bezeichnet, welche dieses Gesetz zu voll- 
ziehen und die in Anwendung desselben erforderlich werdenden Verwaltungsentscheid 1 zu 
erlassen haben, soweit diese Behörden nicht durch das Gesetz selbst oder andere Gesetz bestimmt sind. 
Artikel 40. 
Durch landesherrliche Verordnung kann dieses Gesetz im ganzen oder hinsichtlich einzelner 
Bestimmungen für anwendbar erklärt werden auf Gemeinden oder andere Teilverbände in 
Artikel 1 nicht genannter Religionsgemeinschaften, sofern der Religionsgemeinschaft als Gesamtheit 
das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist. 
Druck und Verlag von Malsch &4 Vonel in Karlsruhbe.
	        
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