LV. 813
Grundbuchamt
im Amtsgerichtsbezirl
Verzeichnis
der auf den Grundstücken de
eingetragenen Pfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden).
Vollzugsanleitung.
In das Verzeichnis sind alle zur Zeit des Todes des Erblassers auf den im Grundstücks-
verzeichnis A enthaltenen Grundstücken eingetragenen Pfandrechte aufzunehmen. Ver-
änderungen, welche an den in dem Verzeichnis aufgeführten Pfandrechten in der Zeit vom
Tode des Erblassers bis zur Ausstellung des Zeugnisses eingetreten sind, sind in der Be-
merkungsspalte anzugeben.
Die Pfandrechte sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Verzeichnis
durchlaufen und über jedem Pfandrecht in der Mitte der Seite anzubringen sind.
Sind Grundstücke mit verpfändet, welche nicht im Grundstücksverzeichnis à enthalten sind,
so sind deren Lagerbuchnummern in Spalte 8 nicht anzugeben, sondern den in dieser Spalte
angegebenen Lagerbuchnummern der im Grundstücksverzeichnis A aufgeführten Grundstücke
und ebenso den in Spalte 9 angegebenen Ordnungszahlen (vergleiche Ziffer 4 der Vollzugs-
anleitung zum Grundstücksverzeichnis A) die Buchstaben: „u. a. beizusetzen.
Wenn sich aus dem Grundbuch oder aus den Grundakten ergibt, daß das Pfandrecht für
die Schuld eines Dritten bestellt ist, so ist dies in Spalte 10 (Bemerkungen) unter Be-
zeichnung des Schuldners anzugeben.
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
z. Für die Verzeichnisse A (Grundstücksverzeichnis), B (Pfandlastenverzeichnis) und C(Verzeichnis
der veräußerten Grundstücke) ist die Grundgebühr des § 28 K.V. einheitlich zu berechnen.
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Formular 38
zu Rechtspolizeiordnung § 129.
Girundbuchzeugnig für Nachlaßverhandlung.
P. Pfandlastenverzeichnis.