Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LV. 813 
Grundbuchamt 
im Amtsgerichtsbezirl 
Verzeichnis 
der auf den Grundstücken de 
eingetragenen Pfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). 
Vollzugsanleitung. 
In das Verzeichnis sind alle zur Zeit des Todes des Erblassers auf den im Grundstücks- 
verzeichnis A enthaltenen Grundstücken eingetragenen Pfandrechte aufzunehmen. Ver- 
änderungen, welche an den in dem Verzeichnis aufgeführten Pfandrechten in der Zeit vom 
Tode des Erblassers bis zur Ausstellung des Zeugnisses eingetreten sind, sind in der Be- 
merkungsspalte anzugeben. 
Die Pfandrechte sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Verzeichnis 
durchlaufen und über jedem Pfandrecht in der Mitte der Seite anzubringen sind. 
Sind Grundstücke mit verpfändet, welche nicht im Grundstücksverzeichnis à enthalten sind, 
so sind deren Lagerbuchnummern in Spalte 8 nicht anzugeben, sondern den in dieser Spalte 
angegebenen Lagerbuchnummern der im Grundstücksverzeichnis A aufgeführten Grundstücke 
und ebenso den in Spalte 9 angegebenen Ordnungszahlen (vergleiche Ziffer 4 der Vollzugs- 
anleitung zum Grundstücksverzeichnis A) die Buchstaben: „u. a. beizusetzen. 
Wenn sich aus dem Grundbuch oder aus den Grundakten ergibt, daß das Pfandrecht für 
die Schuld eines Dritten bestellt ist, so ist dies in Spalte 10 (Bemerkungen) unter Be- 
zeichnung des Schuldners anzugeben. 
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. 
z. Für die Verzeichnisse A (Grundstücksverzeichnis), B (Pfandlastenverzeichnis) und C(Verzeichnis 
der veräußerten Grundstücke) ist die Grundgebühr des § 28 K.V. einheitlich zu berechnen. 
— 
1. 
— —1 
Formular 38 
zu Rechtspolizeiordnung § 129. 
Girundbuchzeugnig für Nachlaßverhandlung. 
P. Pfandlastenverzeichnis.
	        
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