Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LV. 831 
Da der Fortbildungsunterricht nach § 7 des Gesetzes vom 18. Februar 1874 stets in 
unmittelbare Beziehung zur beruflichen Tätigkeit der Schüler zu setzen ist, wird folgende Ver- 
teilung des Unterrichtsstoffes angeordnet. 
1. Landwirtschaftliche Knabenklassen. 
31. 
Lesen im landwirtschaftlichen Abschnitte des amtlichen Lesebuches mit der Maßgabe, daß 
die Stücke über Bodenarten und Düngung alljährlich und die übrigen Stücke mit entsprechender 
Auswahl innerhalb zweier Jahre zu behandeln sind. Aus dem bürgerkundlichen Abschnitte 
sind die Stücke über die Verfassung der Gemeinden, des badischen Staates und des Reiches, 
ferner die über Hagelversicherung und Versicherung der Rindviehbestände alljährlich durchzunehmen. 
Briefe, Geschäftsaufsätze und landwirtschaftliche Buchführung unter genauer Beachtung der 
in den §§ 15 bis 23 gegebenen Vorschriften. 
Mündliches und schriftliches Rechnen unter genauem Anschlusse an die örtlichen Verhältnisse. 
2. Gewerbliche Knabenklassen. 
* 32. 
Lesen im gewerbekundlichen Abschnitte des amtlichen Lesebuches mit entsprechender Auswahl. 
Lesen im bürgerkundlichen Abschnitte, wobei die Stücke über die Kranken-, Unfall= und Invaliden- 
versicherung, sowie die über die Verfassung der Gemeinden, des Staates und des Reiches 
besonders zu berücksichtigen sind. 
Briefe, Geschäftsaufsätze und gewerbliche Buchführung. 
Rechnen im Anschlusse an die Berufsarten der Schüler und an die Buchführung. 
3. Knabenklassen der Lohnarbeiter. 
* 33. 
Lesen der Gedichte sowie der Stücke ethischen und biographischen Inhaltes. Behandlung 
entsprechender Stücke aus dem bürgerkundlichen Abschnitte des Lesebuches mit der Maßgabe, 
daß die soziale Gesetzgebung alljährlich zu behandeln ist. 
Briefe, Geschäftsaufsätze und hauswirtschaftliche Buchführung. 
Mündliches und schriftliches Rechnen im Anschlusse an die Erwerbsverhältnisse der Schüler 
und an die soziale Gesetzgebung. 
1. Hauswirtschaftliche Mädchenklassen mit Kochen. 
*34. 
Behandlung der Stücke im hauswirtschaftlichen Abschnitte des amtlichen Lesebuches, wobei 
die allgemeine Vorschrift in § 11 besonders genau zu beachten ist. 
Hauswirtschaftliche Buchführung und Schreiben der Kochregeln. An die Stelle der Koch- 
regeln können Briefe, Geschäftsaufsätze und Aufsätze über behandelte Lehrstoffe treten. 
Kopfrechnen im Anshlusse an den Kochgegenstand.
	        
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