836 LVI.
In
8 59
erhält die seitherige Bestimmung die Bezeichnung Absatz 2. Als Absatz 1 wird folgende
Vorschrift eingestellt:
Wird das Hauptregister für mehrere Jahrgänge in einem gemeinschaftlichen Band geführt
(§ 33.), so hat das Namensverzeichnis alle in dem Bande enthaltenen Jahrgänge zu umfassen
und außer den Namen und Nummern auch Jahr und Seitenzahl der Eintragung zu enthalten.
In
§ 64 Absatz 5
werden die Worte:
soweit diese um Bekanntmachung des in der Schweiz erlassenen Eheaufgebots am badischen
Heimatorte der Brautleute nachsuchen. Vergleiche § 2767.
gestrichen.
In
erhält Absatz 2 nachstehenden Zusatz:
Mehrere auf dieselbe Eintragung bezüglichen Schriftstücke sollen unmittelbar hintereinander
geheftet, mit der gleichen Nummer versehen und mit fortlaufenden Buchstaben oder Zahlen
bezeichnet werden.
Die Anmerkung des
867
8 68.
erhält folgenden Zusatz:
und Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1960 (RG S. 812) J 7.
§ 69 Absatz 2
erhält folgende Fassung:
Für solche Urkunden können in größeren Gemeinden besondere Sammelakten angelegt
werden, denen die Aufschriften „Ausländische Geburtsurkunden“, „Ausländische Heiratsurkunden“,
„Ausländische Sterbfälle“ zu geben sind.
§ 69 Absatz 4
erhält folgende Fassung:
Wegen der Eintragung ins Namenregister vergleiche § 57 Ziffer 5 Satz 2.
6 § 79
erhält folgenden Zusatz zwischen Buchstaben a und b:
„b. Die zur Eintragung gehörigen Ergänzungen und Berichtigungen."
Die Buchstaben „b bis d" erhalten die Bezeichnung „c bis e“.
PStG ʒ i6 Abs. 8.
§ 82 Absatz 3
erhält nachstehende Zusätze: