LVI. 845
8 251.
Absatz 2 ist unter 1 zu bringen; hinter „bestimmte zweiwöchige“ wird eingeschaltet:
voder die nach § 250 Ziffer 3 abgekürzte“.
Absatz 2 lautet künftig:
Ebenso verliert die nach § 250 Ziffer 3 bewilligte gänzliche Befreiung ihre Kraft, wenn
die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der an den Antragsteller erfolgten Bekanntmachung
der Befreiung geschlossen wird.
Absatz 3 erhält folgenden Zusatz hinter Aufgebot:
„öder eine neue Befreiung“.
§ 253 Absatz 1e
erhält folgende Fassung:
„wenn seit der Vollziehung des Aufgebots oder der Befreiung vom Aufgebot sechs Monate
verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist".
In Absatz 2 werden die Worte „und c“ gestrichen.
§ 267
erhält folgenden Absatz 4:
Diese Bestimmungen finden in den Fällen des § 16 a entsprechende Anwendung.
Der Anmerkung ist beizufügen:
und vom 20. Februar 1906 8 320.
§ 269
wird wie folgt gefaßt:
Die Form einer Ehe, die im Inland von einem Nichtdeutschen vor dem Standesbeamten
geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den deutschen Gesetzen.
Einf Ges Art. 138.
§ 271
erhält folgende Fassung:
Der Standesbeamte, der die Eheschließung kraft einer Ermächtigung (§ 224) oder einer
Bescheinigung (§ 249) vorgenommen hat, ist verpflichtet, einen beglaubigten Auszug des
Registereintrags dem Standesbeamten, der ihm die Ermächtigung zur Eheschließung erteilt
oder die Bescheinigung übersendet hat, kostenfrei mitzuteilen, damit sie dieser den Sammelakten
zum Heiratsregister anschließe.
Nach § 272 wird als
§ 272 a
eingestellt:
1. Schließen Angehörige der in § 203 bestimmten fremden Staaten eine Ehe, so hat der
Standesbeamte unverzüglich nach der Eheschließung einen Registerauszug und, falls die Eheleute
zwei verschiedenen dieser Staaten angehören oder ihren Heimatsort oder letzten Wohnort in
zwei verschiedenen Gemeinden eines dieser Staaten haben, zwei Registerauszüge durch Ver-
mittelung des Amtsgerichts dem Ministerium des Auswärtigen behufs Übermittelung an die
Heimatsbehörde vorzulegen.