Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LVI. 845 
8 251. 
Absatz 2 ist unter 1 zu bringen; hinter „bestimmte zweiwöchige“ wird eingeschaltet: 
voder die nach § 250 Ziffer 3 abgekürzte“. 
Absatz 2 lautet künftig: 
Ebenso verliert die nach § 250 Ziffer 3 bewilligte gänzliche Befreiung ihre Kraft, wenn 
die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der an den Antragsteller erfolgten Bekanntmachung 
der Befreiung geschlossen wird. 
Absatz 3 erhält folgenden Zusatz hinter Aufgebot: 
„öder eine neue Befreiung“. 
§ 253 Absatz 1e 
erhält folgende Fassung: 
„wenn seit der Vollziehung des Aufgebots oder der Befreiung vom Aufgebot sechs Monate 
verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist". 
In Absatz 2 werden die Worte „und c“ gestrichen. 
§ 267 
erhält folgenden Absatz 4: 
Diese Bestimmungen finden in den Fällen des § 16 a entsprechende Anwendung. 
Der Anmerkung ist beizufügen: 
und vom 20. Februar 1906 8 320. 
§ 269 
wird wie folgt gefaßt: 
Die Form einer Ehe, die im Inland von einem Nichtdeutschen vor dem Standesbeamten 
geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den deutschen Gesetzen. 
Einf Ges Art. 138. 
§ 271 
erhält folgende Fassung: 
Der Standesbeamte, der die Eheschließung kraft einer Ermächtigung (§ 224) oder einer 
Bescheinigung (§ 249) vorgenommen hat, ist verpflichtet, einen beglaubigten Auszug des 
Registereintrags dem Standesbeamten, der ihm die Ermächtigung zur Eheschließung erteilt 
oder die Bescheinigung übersendet hat, kostenfrei mitzuteilen, damit sie dieser den Sammelakten 
zum Heiratsregister anschließe. 
Nach § 272 wird als 
§ 272 a 
eingestellt: 
1. Schließen Angehörige der in § 203 bestimmten fremden Staaten eine Ehe, so hat der 
Standesbeamte unverzüglich nach der Eheschließung einen Registerauszug und, falls die Eheleute 
zwei verschiedenen dieser Staaten angehören oder ihren Heimatsort oder letzten Wohnort in 
zwei verschiedenen Gemeinden eines dieser Staaten haben, zwei Registerauszüge durch Ver- 
mittelung des Amtsgerichts dem Ministerium des Auswärtigen behufs Übermittelung an die 
Heimatsbehörde vorzulegen.
	        
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