Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

848 LVI. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1907 in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Dezember 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Frey. 
Bekanntmachung. (Vom 20. Dezember 1906.) 
Die Beschaffenheit des zu amtlichen Zwecken bestimmten Papieres betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Großherzoglichen Staatsministeriums vom 
2. Juli 1906, die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 173), wird folgendes bestimmt: 
I. Vom 1. Januar 1907 ab ist zu folgenden Urkunden und Zeugnissen Papier der 
beigesetzten Verwendungsklasse zu verwenden: 
1. der Verwendungsklasse 1 (§ le der Bestimmungen) zu: 
a. Bestallungsurkunden für Beamte; 
b. Urkunden über Aufnahme in den badischen Staatsverband und über Entlassung 
daraus sowie Naturalisationsurkunden; 
Approbationsurkunden für Arzte, Zahnärzte und Apotheker, Ausweise für Nahrungs- 
mittelchemiker, Prüfungszeugnisse für Werkmeister und für Hebammen; 
Genehmigungsurkunden für gewerbe= und wasserpolizeiliche Genehmigungen, sowie 
für Dampfkessel; 
e. Ausschließungsscheine, Ausmusterungsscheine, Landsturmscheine, Losungsscheine, 
Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen Dienst; 
2. der Verwendungsklasse 2 àa (§ 1c der Bestimmungen) zu: 
a. Urkunden über die Verleihung der Beamteneigenschaft und über Einkommensanschläge; 
b. Zeugnisse und Urkunden über die im Geschäftsbereich des diesseitigen Ministeriums 
bestandenen Prüfungen, soweit sie nicht unter obiger Ziffer 1c genannt sind. 
II. Im übrigen wird die Wahl des Papieres nach den in § 1c der Bestimmungen 
bezeichneten Verwendungszwecken dem Ermessen der Behörden anheimgestellt. 
III. Anträge auf Prüfung der Papiersorten (§ 5 der Bestimmungen und Ziffer 4 der 
Bekanntmachung des Staatsministeriums) sind nicht unmittelbar bei den Prüfungsanstalten 
zu stellen, vielmehr ist hierwegen jeweils Vorlage an das diesseitige Ministerium zu erstatten, 
welches die Anträge in den dazu geeigneten Fällen der Prüfungsanstalt übermitteln wird. 
IV. Der am 1. Januar 1907 noch vorhandene Vorrat an Impressen, deren Papier den 
unter 1 bestimmten Anforderungen nicht entspricht, kann aufgebraucht werden. 
V. Die Bestimmungen der diesseitigen Bekanntmachung vom 18. August 1898 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 414) treten mit dem 1. Januar 1907 außer Kraft. 
Karlsruhe, den 20. Dezember 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Scheukel. C. Stichs. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe 
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