Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

72 VII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 13. Februar 1906.) 
Zollbefreiungen im kleinen Grenzverkehr betreffend. 
Im kleinen Grenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze werden auf Grund 
von Artikel 2 Ziffer 11 des Zusatzvertrags vom 12. November 1904 zum Handelsvertrag 
mit der Schweiz vom 10. Dezember 1891 vom 1. März d. J. ab einzelne Stücke von 
frischem oder einfach zubereitetem Fleische oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr 
als 2 kg, Müllereierzeugnisse in Mengen von nicht mehr als 3 kg und gewöhnliches Backwerk 
in Mengen von nicht mehr als 3 kg, wenn diese Waren nicht mit der Post eingehen, unter 
Vorbehalt besonderer Bedingungen und Beschränkungen zgollfrei eingelassen. 
Die von uns im Einverständnisse mit Großherzoglichem Ministerium des Innern fest- 
gesetzten Bedingungen und Beschränkungen werden von den Großherzoglichen Hauptsteuer- 
ämtern an der Grenze in den Amtsverkündigungsblättern bekannt gegeben werden. 
Karlsruhe, den 13. Februar 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. 
Großkopf. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. Februar 1906.) 
Die Urkunden über das anschlagsmäßige Diensteinkommen betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
minsterul Entschließung vom 15. Februar d. J. Nr. 97 gnädigst zu genehmigen geruht, daß 
1. bei Bewilligung von Gehaltszulagen an landesherrlich angestellte Beamte landesherr- 
liche Urkunden (Signaturen) nicht mehr erteilt und an deren Stelle die Urkunden 
über die Anderung der Einkommensanschläge durch die Ministerien oder soweit 
Beamte der Oberrechnungskammer in Betracht kommen, durch diese Behörde aus- 
gefertigt werden, 
. das geänderte Verfahren auf die auf 1. Januar d. J. bewilligten Zulagen Anwendung 
findet, soweit hierüber nicht bereits landesherrliche Signaturen zur Allerhöchsten 
Unterschrift vorgelegt sind. 
Karlsruhe, den 21. Februar 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. 
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Diefenbacher.
	        
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