Rechtspolizeiordnung. Titel I. Allg. Vorschriften. 8 —
2. Die Verwahrung bei den Gerichten geschieht, soweit nicht etwas Anderes bestimmt
ist, nach Maßgabe der bestehenden Registraturordnung.
11 (10).
1. Die Spezialakten und die Urkunden der Notare sind, soweit nicht die Urschriften den
Beteiligten ausgefolgt werden (§ 9), von den Amtsgerichten in Verwahrung zu nehmen.
Absatz 2 des § 10 findet auch auf diese Schriftstücke Anwendung.
2. Bei dem Notariate sind die Akten und Urkunden, solange sie sich bei ihm befinden,
trocken und sicher zu verwahren und dem Zutritt Unberechtigter zu verschließen.
3. Die Abgabe an das Amtsgericht hat zu Anfang des auf den Monat der Geschäfts-
erledigung folgenden Monats zu geschehen. Aus besonderen Gründen kann die Abgabe alsbald
nach der Geschäftserledigung erfolgen.
4. Bei der gemeinsamen Einsendung (Absatz 3 Satz 1) hat das Notariat dem Amts-
gericht ein Verzeichnis der eingesendeten Akten und Urkunden in doppelter Fertigung zu über-
mitteln.
5. Das Notariat erhält über die Einlieferung Empfangsbescheinigung, welche in Bezug
auf Testamente und Erbverträge von dem Richter, in Bezug auf andere Urkunden und Akten
von dem mit der Führung der Registratur betrauten Gerichtsschreiber zu erteilen ist. Die
Bescheinigung wird bei der gemeinsamen Einlieferung auf die eine Fertigung des Verzeichnisses
(Absatz 4) geschrieben.
6. Die Bescheinigungen werden beim Notariat als Beilagen der Tabelle (§ 6) verwahrt.
In der Tabelle ist die Beilagenummer anzugeben.
7. Für die Verwahrung der aus Anlaß eines erbschaftssteuerrechtlichen Verfahrens
erwachsenden Akten sind die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften der Vollzugsverordnung
zum Erbschaftssteuergesetz'!) maßgebend.
*!) 5 21 der Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 124) bestimmt in Absatz 1:
Die Steuerakten sind nach vollständiger Erledigung und oberbehördlicher Prüfung an das Amtsgericht zur Verwahrung
abzugeben. Die Abgabe erfolgt gegen besondere Bescheinigung, die als Anlage zur Erbschaftsstenerliste zu nehmen ist.
8 12.
1. Wenn einzelne Orte eines Amtsgerichtsbezirks einem Notariatsdistrikt zugewiesen sind,
dessen Sitz nicht in jenem Amtsgerichtsbezirke liegt, so sind die Akten und Urkunden über
Geschäfte aus den Orten des Nebenbezirks, soweit nicht die Urschriften den Beteiligten aus—
gefolgt werden, an das Amtsgericht, zu dem jene Orte gehören, nach Maßgabe der Vorschriften
des 8 11 zur Verwahrung abzugeben.
2. Als Geschäfte aus den Orten des Nebenbezirks erscheinen außer den in diesen Orten
selbst gefertigten alle am Notarssitze aufgenommenen Urkunden, bei denen ausschließlich Ein-
wohner der Nebenbezirksorte oder aber neben solchen nur nicht im Amtsgerichtsbezirke des
Notarssitzes wohnhafte Personen als Parteien beteiligt sind.