Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. 139 — Form. 10. Nachweisung der Sterbfallsnachrichten 
Großh. Notariat.. Jahr: 190 
Monat: 
Nachweisung der Sterbfallsnachrichten. 
I. Bei der Vergleichung der Totenlisten für den obigen Monat und der Totenbeiliste mit den Sterb- 
fallsanzeigen hat sich ergeben: 
Hin den für diesen Monat aufgestellten Totenlisten des Notariatsdistrikts sind 
* 
eingetragen Sterbfälle; 
b. in der Totenbeiliste sind in dem genannten Monat die in dem ougeiciohenen 
Auszug aufgeführten Sterbfälle 
eingetragen worden; 
e. dazu kommen die in den früheren Nachweisungen noch offenstehenden in 
der Anlage verzeichneten !) Sterbfälle. 
Zusammen Sterbfälle. 
II. Zu allen diesen Sterbfällen sind dem Notariat Sterbfallsanzeigen zugegangen, ausgenommen zu 
1. L. Nr. der * Totenliste für den Monat ( ) 
2. L. Nr. » » ,. ( ..) 
3. L. Nr. » » » ) 
4. L. Nr. » der Totenbeiliste 
Hinsichtlich dieser Sterbfälle ist das Erforderliche veranlaßt. 
III. Von den eingekommenen Sterbfallsanzeigen sind die nachstehend verzeichneten zu den hierbei auf- 
geführten Verlassenschaftsakten genommen worden.) 
  
L. Nr. Ordn Ar. R.P.T. 
der L Verlassenschaftsakten. 
Toteunliste. Totere O.3. senschaf 
  
  
  
  
  
  
1) Solche Rückstände sind auf Seite 3 zu verzeichnen. 
2) Hier ist einzusetzen der Name des Standesamtebezirks. 
3) Hier ist die Ordnungsnummer der Totenlisten (vergleiche 3 2 Absab 4 der Vollzugsverordnung zum Erbschaftssteuer- 
gesetz vom 21. Juni 1906, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1“4) anzugeben. 
4) Wenn der zu Ziffer III vorgesehene Raum auf Seite 1 nicht ausreicht, kann die Fortsetzung auf Seite 3 geschrieben werden. 
Formular 10 
zu Rechtspolizeiordnung & 146. 
Nachweisung der Sterbfallsnachrichten.
	        
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