Kollegial=
gericht.
Staatsanwalt=
schaft.
Verwaltungs=
behörden.
200 XVII.
7 Anstatt bei einem mit Grundbuchsachen befaßten Notariat kann in Gemeinden mit
G ämtern der Vorbereitungsdienst im Gebiet des Notariats= und Grundbuch-
wesens auch in der Weise abgeleistet werden, daß die für diese Beschäftigung vorgesehene Zeit
je hälftig bei einem mit Vollstreckungen befaßten Notariat ohne Grundbuchdienst und im
unmittelbaren Anschluß daran beim städtischen Grundbuchamt zugebracht wird.
§ 19.
1. Die bei den Kollegialgerichten beschäftigten Rechtspraktikanten haben zunächst auf dem
Sekretariate Dienste zu leisten.
2. Später ist ihnen die Bearbeitung einzelner Sachen zu übertragen und bei den
Beratungen das Wort zu erteilen; auch bei der Verhandlung anderer Sachen soll ihnen
Gelegenheit gegeben werden, in geeigneter Weise ihre Ansicht zu äußern.
3. Zur Durchführung dieser Anordnung und zum Zwecke wirksamer Anleitung ist jeder
bei Kollegialgerichten beschäftigte Praktikant bei seinem Eintritt einem bestimmten Gerichts-
mitgliede zuzuweisen, dem es insbesondere obliegt, für die geeignete Beschäftigung des
Praktikanten Sorge zu tragen und den Präsidenten in der Dienstaufsicht über denselben zu
unterstützen.
4. Bei denjenigen Kollegialgerichten, bei denen sich zwei oder mehr Rechtspraktikanten
im Vorbereitungsdienst befinden, sollen überdies zum Zwecke der besseren praktischen Aus-
bildung derselben wenn tunlich gemeinsame praktische Übungen veranstaltet werden, deren
Leitung einem hierfür geeigneten, in entsprechendem Maße von anderen Arbeiten zu entlastenden
Mitgliede des Gerichts zu übertragen ist. Der Präsident des Gerichts hat die Übungen in
geeigneter Weise zu überwachen, und sind ihm insbesondere die von den Rechtspraktikanten
gelieferten Arbeiten von Zeit zu Zeit zur Einsicht vorzulegen; er kann auch den nicht beim
Kollegialgericht beschäftigten Rechtspraktikanten die Teilnahme an den Übungen gestatten. Am
Schlusse eines jeden Kalenderjahres hat der Leiter der Ubungen über die Zeit ihrer Abhaltung
und ihren Erfolg, sowie über die Zahl der Teilnehmer an den Präsidenten des Gerichts zu
berichten, der seinerseits den Bericht — geeignetenfalls nach Beifügung seiner Bemerkungen —
dem Justizministerium vorlegt.
8 20.
1. Rechtspraktikanten, welche bei einer Staatsanwaltschaft unentgeltlich arbeiten, sind zur
Entwerfung staatsanwaltschaftlicher Verfügungen jeder Art zu verwenden, auch kann ihnen die
mündliche Vertretung von Anklagen in Schöffengerichtssitzungen übertragen werden.
2. Bei Staatsanwaltschaften, die mit mehreren Staatsanwälten besetzt sind, ist jeder
unentgeltlich beschäftigte Praktikant bei seinem Eintritt einem Staatsanwalt zuzuweisen, dem
es im einzelnen obliegt, für die geeignete Beschäftigung des Praktikanten Sorge zu tragen
und dessen Ausbildung zu überwachen.
8 21.
1. Der Vorbereitungsdienst in der Verwaltung ist regelmäßig bei einem Bezirksamt
zuzubringen; auf Anordnung oder mit besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern