XIX. 215
Bekanntmachung.
(Vom 18. Juni 1907.)
Die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder betreffend.
Auf Grund der §§ 15 und 19 des Gesetzes vom 11. August 1902, betreffend die
Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder, und der §§ 35 bis 37 der Vollzugs-
verordnung hierzu vom 9. Juni 1904 werden
die St. Josephsanstalt in Herten,
die Heil= und Pflegeanstalt für Epileptische in Kork,
die Erziehungs= und Pflegeanstalt für Geistesschwache in Mosbach,
nachdem die zuständigen Verwaltungsorgane dieser Anstalten die in § 15 des Gesetzes und
§ 36 der Vollzugsverordnung bezeichneten Verpflichtungen übernommen haben, als geeignet
für die Erziehung und den Unterricht bildungsfähiger epileptischer und geistesschwacher Kinder
im Alter der Schulpflicht an Stelle von Staatsanstalten anerkannt.
Zum Vollzug dieser Entschließung wird weiter bestimmt:
1. Die Vorschriften des § 15 des Gesetzes finden Anwendung auf Kinder im Alter der
Volksschulpflicht, die zur Zeit des Eintritts in das schulpflichtige Alter — § 2 des
Elementarunterrichtsgesetzes — bereits epileptisch oder geistesschwach sind oder es im
Laufe des Besuchs der Volksschule werden, wenn und solange sie nach ihrem geistigen
und körperlichen Zustand zur erfolgreichen Empfangnahme von Unterricht in den
Lehrgegenständen der Volksschule überhaupt befähigt find.
Hinsichtlich des Beginns der Anstaltserziehung gelten die Vorschriften des § 5
des Gesetzes vom 11 August 1902.
2. In Ansehung der Anmeldefrist der Eltern, des Anstaltszwanges und der Kosten-
tragung für die in eine Anstalt aufgenommenen epileptischen und schwachsinnigen
Kinder finden die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 8 bis 14, 16 bis 18 des Gesetzes
vom 11. August 1902 entsprechende Anwendung.
3. Das Aufnahmeverfahren regelt sich nach den Vorschriften der §§# 18 bis 22 der
Ministerialverordnung vom 9. Juni 1904 An Stelle des Fragebogens I tritt dabei
der anliegende besondere Fragebogen.
Die Großherzoglichen Bezirksärzte werden bei dessen Beantwortung die Frage
nach der Bildungsfähigkeit der Kinder einer besonders genauen Prüfung unterziehen.
4 Die Zuweisung in die Anstalt erfolgt durch die Oberschulbehörde nach vorherigem
Benehmen mit der Anstaltsleitung. Dabei find etwaige besondere Wünsche der
Erziehungsberechtigten beziehungsweise der beteiligten Gemeinden hinsichtlich der zu
wählenden Anstalt zu berücksichtigen.
Die Zuweisung soll nicht erfolgen, bevor die Frage der Kostentragung endgültig
geregelt ist (s§ 27 und 28 der Verordnung vom 9 Juni 1904).
Hinsichtlich des Aufnahmealters sind die für taubstumme und blinde Kinder bestehenden
Vorschriften (§ 24 der Verordnung vom 9. Juni 1904) entsprechend anzuwenden.
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