Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

258 XXlI. 
Anlage B (zu 8§ 5 u. 18). 
  
Bestimmungstäfelchen. 
(Die Täfelchen sind aus etwa 5 mun starker Strohpappe, Karton oder dergleichen — für die 
einzelnen Pferdeklassen verschiedenfarbig — herzustellen und zum Anbinden an der Halfter 
mit entsprechender Einrichtung zu versehen.) 
Die Farbe der Tafel ist (auf beiden Seiten): 
weiß: für Reitpferde 1, 
gelb: „ „ l-l, 
hellrot: „ Zugpferde, I, Stangen-, 
dunkelrot: „, » l,Vorder-, 
hellblau: „ » U,Stangen-, 
dunkelblau: „ » II, Vorder-, 
hellgrin: „ schwere Zugpferde 1, 
dunkelgrün: „ „ 2 II. 
Die Tafeln erhalten auf beiden Seiten nur die ihrer Farbe entsprechende Bezeichnung: 
(3. B. gelbe Tafel): 
Reitpferd Il. 
etwa 15 em 
  
(z. B. gelbe Tafel) 
   
KNeiferd 17 
“ 
   
etwa 8 cm 
Die Täfelchen werden beim Vorführen zur Musterung oder Aushebung an dem linken 
Backenstück der Halfter befestigt.