Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 369 
8 14. 
(1.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. 
(2.) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten mittleren, Kanzlei= oder 
Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern u. s w. zu besetzende besoldete mittlere, 
Kanzlei= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit einer Zivil- 
person besetzte Stelle mit einem Militäranwärter u. s. w. zu besetzen gewesen, so ist bei sich 
bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
(3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern u. s. w. hervor- 
gegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, Gelegenheit 
gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche Befähigung zu erwerben. 
(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des mittleren Dienstes 
oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatmäßig angestellte ehe- 
malige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
* 15. 
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann ver- 
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle oder den frag- 
lichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür geeignet sind. 
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere 
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militäranwärter u. s. w. auch diese 
Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs erheischt, 
die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vor- 
gängigen in formatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht 
werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Über die Zulässigkeit einer 
informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Aufsichtsbehörde. 
(3.) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters u. s. w. kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf 
vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens sechs 
Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der im § 3 
bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im Bureau= ins- 
besondere Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde 
unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines 
Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das volle 
Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht 
weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren. 
(4.) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 13 
Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher nicht 
stattfinden.
	        
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