Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Nr. XXVII. 275 
Gesehtes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 2. September 1907. 
  
  
Inhalt. 
Lerord###en und Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter- 
richts: die Vorbereitung für einen öffentlichen Beruf betreffend, die Kosten der Untersuchungshaft und des Vollzugs von 
Freiheitsstrafen betreffend; des Ministeriums des Innern: die Dienstvorschristen für die Dampfkesselheizer betreffend. 
Berichtigung. 
  
Verordnung. 
(Vom 21. August 1907.) 
Die Vorbereitung für einen öffentlichen Beruf betreffend. 
Mit höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs aus 
Großherzoglichem Staatsministerium vom 14. August 1907 Nr. 646 wird unter Aufhebung 
der mit gleicher Ermächtigung erlassenen Verordnung vom 21. Mai 1884, die Vorbereitung 
für den öffentlichen Dienst betreffend, verordnet was folgt: 
§ 1. 
Junge Leute, welche zur Ablegung der Prüfung für einen öffentlichen Beruf nach den 
von der zuständigen badischen oder Reichsbehörde erlassenen Prüfungsvorschriften die Reife 
für eine bestimmte Klasse einer Mittelschule oder den Kenntnisstand einer Klasse — aus- 
genommen die neunte Klasse — einer solchen Anstalt oder nur in einem einzelnen Fach die 
Kenntnisse, welche ein Schüler auf einer bestimmten Stufe einer Mittelschule besitzen soll, 
nachzuweisen haben, können durch die Oberschulbehörde zur Erbringung dieses Nachweises einer 
nach ihrer lehrplanmäßigen Einrichtung entsprechenden Anstalt zugewiesen werden. 
§ 2 
Gesuche um Zulassung zu einer solchen Prüfung sind bei der Oberschulbehörde — falls 
der Prüfungsbewerber im öffentlichen Dienst verwendet ist, auf dem geordneten Dienstweg, 
andernfalls unmittelbar — einzureichen. 
Das Gesuch muß den künftigen Beruf des Bewerbers, die hierfür bestehenden Prüfungs= 
vorschriften, die vorhandene und den Grad der für den gewählten Beruf nachzuweisenden 
Schulbildung mit Angabe der betreffenden Anstaltsgattung (Gymnasium, Realgymnafium oder 
Oberrealschule) genau bezeichnen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 57
	        
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