Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

374 XXVII. 
Dem Gesuche sind Geburts- und erforderlichenfalls Staatsangehörigkeitszeugnis, sowie 
Nachweisungen über den Bildungsgang (Schul= und Privatzeugnisse über den genossenen Unter- 
richt), sowie über das sittliche Verhalten des Gesuchstellers beizufügen. 
83. 
Werden die vorgelegten Nachweise für genügend erachtet, so bestimmt die Oberschulbehörde 
die Anstalt, welche die Prüfung abzunehmen hat, sowie die Zeit der Abnahme. Dabei kann 
auf besonders begründete Wünsche des Prüfungsbewerbers Rücksicht genommen werden; die 
Oberschulbehörde ist aber auch befugt, für die Abnahme solcher Prüfungen bestimmte Termine 
anzuordnen und zum voraus für die Dauer eines Schuljahres unter Festsetzung näherer Be- 
stimmungen über den Meldetermin öffentlich bekannt zu geben. 
84. 
Die Prüfung ist durch den Vorstand und die Fachlehrer der Anstalt vorzunehmen. Die 
Zahl der Lehrer ist dabei tunlichst zu beschränken. Den einzelnen Lehrern können für ihre 
Mühewaltung besondere Vergütungen bewilligt werden. 
Für das Verfahren bei Vornahme der Prüfung sind die Bestimmungen über die Reife- 
prüfung bei Anstalten der betreffenden Gattung in der Weise maßgebend, daß die Aufgaben 
mit Rücksicht auf das Lehrziel der Stufe zu stellen sind, für welche die Reife nachzuweisen ist. 
§ 5. 
lber das Ergebnis der Prüfung berichtet der Anstaltsvorstand unter Vorlage der Prüfungs- 
arbeiten an die Oberschulbehörde. Diese entscheidet darüber, ob die Prüfung bestanden ist und 
erteilt dem für bestanden Erklärten Beurkundung hierüber. Dabei ist der in den einzelnen 
Lehrgegenständen nachgewiesene Kenntnisstand unter Anwendung der schulordnungsmäßigen 
Notenabstufung anzugeben. 
Nichtbestandene können nach Ablauf von mindestens einem halben Jahre zu einmaliger 
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 
§ 6 
Vor dem Beginn der Prüfung ist eine Gebühr von 20 4 bei der Steuereinnehmerei des 
Prüfungsortes zu entrichten und Bescheinigung hierüber dem Vorstand der Anstalt vorzulegen. 
Die Gebühren sind in die Heberolle des Oberschulrats aufzunehmen und in der Bemerkungs- 
spalte als „bereits zur Erhebung angewiesen“ zu bezeichnen. 
Der Oberschulrat kann auf Ansuchen für Dürftige die Gebühr ermäßigen oder ganz 
nachlassen. "“ 
Das Gesuch um Ermäßigung beziehungsweise Befreiung ist unter Beifügung amtlichen 
Nachweises der Dürftigkeit gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 2) einzubringen. 
Karlsruhe, den 21. August 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Simon.
	        
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