Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Nr. XXVIII. L 
Gesehes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 5. September 1907. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnungen: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure 
betreffend; die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betreffend. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts: das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule in Karlsruhe betresseud; des Ministeriums der Finanzen: 
die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend. 
  
  
  
Landcsherrliche Verordnung. 
(Vom 22. August 1907.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
In §8 3 Absatz 1 der landesherrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbereitung 
zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 160), werden die Worte „innerhalb drei Monaten“ ersetzt durch „innerhalb vier 
Wochen“. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 22. August 1907. 
TFriedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Maorschall. 
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1907. 58
	        
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