III. 51
§ 17.
Zeugnisse für die Unternehmer.
(1) Die Baubehörden haben andern ausschreibenden Behörden die von ihnen gewünschte
Auskunft schleunigst und erschöpfend zu erteilen.
(2) Allgemein gehaltene Zeugnisse über Leistungsfähigkeit dürfen den Unternehmern nicht
erteilt werden, dagegen sind ihnen auf Antrag von den Baubehörden Bescheinigungen über Art,
Umfang und Zeit der ausgeführten Leistungen und Lieferungen sowie darüber auszustellen,
wie die gelieferten Materialien sich bewährt haben.
IV. Schluhbestimmungen.
* 18.4
Jedes Ministerium kann für seinen Verwaltungskreis aus besonderen Gründen Ausnahmen
zulassen.
§ 19.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Gleichzeitig werden aufgehoben:
1. Die Verordnung der Großherzoglichen Ministerien der Justiz, des Kultus und Unter-
richts, des Innern und der Finanzen, das öffentliche Verdingungswesen betreffend,
vom 7. Juni 1890 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 293 ff.);
die Verordnung der Großherzoglichen Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Kultus und Unterrichts, des Innern und
der Finanzen, das öffentliche Verdingungswesen betreffend, vom 21. Dezember 1899
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1003 ff.).
Karlsruhe, den 3. Jannar 1907.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Honsell.
1.
Guggenbühler.