Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

32  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Folge  dessen  die  fragliche  Ermächtigung  der  Polizeibehörde
  nach  Art.  105  Abs.  1  gesetzlich  geboten  war.

Die  Beschwerde  des  G.St.,  es  sei  nach  8.  6
Abs.  2  lit  a  der  allgemeinen  Bauordnung  v.  19.  Sept.
1881  die  errichtete  Halle  nur  insoweit  ordnungswidrig,
als  sie  einen  20  qm.  übersteigenden  Raum  einehme,
und  habe  daher  die  Polizeibehörde  nur  zur  Beseitigung
  des  Theiles  der  Halle,  welcher  die  20  qm.
Grundfläche  überschreite,  berechtigt  erklärt  werden
dürfen,  sie  sei  aber  zur  Entfernung  der  ganzen  Halle
ermächtigt  worden,  was  eine  Verletzung  des  Art.  105
Abs.  1  des  Pol.  Str.  Ges.  Bs  begründe,  geht  fehl,  denn
die  ohne  polizeiliche  Genehmigung  erbaute  Halle
blldet,  nachdem  sie  eine  Grundfläche  von  mehr  als
20  qm.  hat,  gemäß  §.  6  Abs.  1  und  2a  der  Bauordnung
  so,  wie  sie  errichtet  wurde,  also  nicht  blos
in  einem  bestimmten  Theil,  sondern  als  Ganzes,
einen  ordnungswidrigen  Zustand  im  Sinne  des  Art.
105  Abs.  1  des  Pol.  Str.  Ges.  B8  und  mußte  sohin
die  Polzeibehörde,  wie  solches  geschehen  ist,  vom
Strafgericht  für  berechtigt  erklärt  werden,  die  Beseitigung
  dieses  ordnungswirdrigen  Zustandes  anzuordnen
  und  zu  diesem  Zwecke  die  Sicherstellung,
Abänderung,  den  gänzlichen  oder  thellweisen  Abbruch
des  Bauwerks  zu  verfügen.  In  welcher  Weise  von
der  Ermächtigung  Gebrauch  zu  machen  ist,  hat  die
Verwaltungsbehörde  zu  bemessen,  dem  Gericht  steht
nur  zu,  den  in  Art.  105  Abs.  1  vorgeschriebenen
Ausspruch  zu  erlassen.  Urtheil  vom  25.  Jan.  1884.

(Fortsetzung  folgt.)

Redakt:  K  v.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.;  Palm  &  Enke
(Carl  Enke)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.