32 Entscheidungen des OLG. München.
Folge dessen die fragliche Ermächtigung der Polizeibehörde
nach Art. 105 Abs. 1 gesetzlich geboten war.
Die Beschwerde des G.St., es sei nach 8. 6
Abs. 2 lit a der allgemeinen Bauordnung v. 19. Sept.
1881 die errichtete Halle nur insoweit ordnungswidrig,
als sie einen 20 qm. übersteigenden Raum einehme,
und habe daher die Polizeibehörde nur zur Beseitigung
des Theiles der Halle, welcher die 20 qm.
Grundfläche überschreite, berechtigt erklärt werden
dürfen, sie sei aber zur Entfernung der ganzen Halle
ermächtigt worden, was eine Verletzung des Art. 105
Abs. 1 des Pol. Str. Ges. Bs begründe, geht fehl, denn
die ohne polizeiliche Genehmigung erbaute Halle
blldet, nachdem sie eine Grundfläche von mehr als
20 qm. hat, gemäß §. 6 Abs. 1 und 2a der Bauordnung
so, wie sie errichtet wurde, also nicht blos
in einem bestimmten Theil, sondern als Ganzes,
einen ordnungswidrigen Zustand im Sinne des Art.
105 Abs. 1 des Pol. Str. Ges. B8 und mußte sohin
die Polzeibehörde, wie solches geschehen ist, vom
Strafgericht für berechtigt erklärt werden, die Beseitigung
dieses ordnungswirdrigen Zustandes anzuordnen
und zu diesem Zwecke die Sicherstellung,
Abänderung, den gänzlichen oder thellweisen Abbruch
des Bauwerks zu verfügen. In welcher Weise von
der Ermächtigung Gebrauch zu machen ist, hat die
Verwaltungsbehörde zu bemessen, dem Gericht steht
nur zu, den in Art. 105 Abs. 1 vorgeschriebenen
Ausspruch zu erlassen. Urtheil vom 25. Jan. 1884.
(Fortsetzung folgt.)
Redakt: K v. Hettich in Nürnberg. Verl.; Palm & Enke
(Carl Enke) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.