Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

III. 69 
hb. dem Unternehmer die weitere Ausführung der Leistungen oder Lieferungen ganz oder 
teilweise zu entziehen und Schadensersatz wegen nicht genügender oder verspäteter 
Erfüllung zu verlangen oder 
. auf der Erfüllung der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen vorbehaltlich aller 
Schadenersatzansprüche zu bestehen. 
In jedem Fall ist dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. 
(2) Werden dem Unternehmer die Leistungen oder Lieferungen ganz oder teilweise entzogen, 
so kann die Verwaltung, unbeschadet ihrer Schadensersatzansprüche, den noch nicht vollendeten 
Teil auf seine Kosten ausführen lassen oder selbst für seine Rechnung ausführen. 
(3) Nach beendeter Leistung oder Lieferung wird eine Schlußabrechnung aufgestellt. 
(4) Abschlagszahlungen (§ 14) können im Fall der Entziehung der Leistung oder Lieferung 
dem Unternehmer nur innerhalb des Betrags gewährt werden, der für ihn als sicheres Gut- 
haben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist. 
13. 
Rechnungsaufstellung. 
(1) Die von dem Unternehmer aufzustellende Rechnung ist in der Form, Ausdrucksweise 
und Reihenfolge der Posten genau nach dem Vertrag und seinen Unterlagen einzurichten. 
(2) Etwaige Mehrleistungen oder Mehrlieferungen sind auf Verlangen der Verwaltung in 
besonderer Rechnung nachzuweisen unter Berufung auf die schriftlichen, darüber getroffenen 
Vereinbarungen. 
(3) Wird dem Unternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Schluß- 
rechnung gesetzt, so hat die Prüfung und Feststellung der richtig befundenen Schlußrechnung 
innerhalb einer auschließenden gleichen Frist zu erfolgen. 
814. 
Abschlagszahlungen. 
(1) Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf schriftlichen 
Antrag nach Maßgabe des Geleisteten oder Gelieferten bis zu der von der Verwaltung mit 
Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt. 
(2) Hiervon können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge (8 17) sowie sonstige auf dem 
Vertrag beruhende Forderungen der Verwaltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht 
werden. 
15. 
Schlußzahlung. 
(1) Die Schlußzahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung und Feststellung der vom 
Unternehmer einzureichenden Rechnung (8 13).
	        
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