Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

76 IV. 
c. wer die Versteigerung beweglicher Sachen vornehmen soll (vergleiche § 66); 
d. ob jemand und wer von den Beteiligten zur Erteilung des Zuschlags bevollmächtigt 
werden soll. 
2. Das Notariat hat, wenn es nicht selbst die Versteigerung vornimmt, das Versteigerungs- 
vrfahren zu überwachen und den mit der Versteigerung betrauten Beamten die erforderliche 
Belehrung zu erteilen. 
3. Bei der Versteigerung von Grundstücken sind die Vorschriften der §§ 77 #u folgende 
und des § 79c zu beachten. Wenn in dem Versteigerungsverfahren vor dem Bürgermeister 
die Auflassungserklärung nicht erfolgt ist (vergleiche § 77 a Absatz 5), so hat das Notariat auf 
ihre baldige Erklärung hinzuwirken. Auch hat das Notariat die alsbaldige Erteilung der etwa 
noch fehlenden Eintragungsbewilligungen für Hypotheken zugunsten von Kaufpreisforderungen 
herbeizuführen. 
157 d. 
Teilungsvereinbarungen. 
1. Nach endgültiger Feststellung der Teilungsmasse auf Grund des Ergebnisses der Ver- 
steigerung und nach Richtigstellung von Forderungen und Schulden hat das Notariat die 
Vereinbarungen der Beteiligten über die Art der Teilung des Vermögens herbeizuführen. 
Hinsichtlich der zur Ausgleichung der Empfänge von den Beteiligten zu zahlenden Beträge 
(Gleichstellungsgelder) sind die Zahlungsbedingungen festzusetzen. 
2. Wird die Verteilung von Vermögensstücken durch das Los vereinbart, so ist auf Antrag 
der Beteiligten zu ihrer Unterstützung bei Bildung der Lose ein Sachverständiger (etwa der 
öffentliche Schätzer) beizuziehen. Die Lose können in einer Anlage zu dem Protokoll beschrieben 
werden; die Vorschriften des § 78 sind hierbei zu beachten. 
§ 157e. 
Teilungsplan. 
1. Unter der Überschrift „Teilungsplan“ sind Vermögen und Schulden und die etwa 
vorhandenen Ersazauspruche von Ehegatten (vergleiche §§ 151 a, 151 h) zusammenzustellen 
(Vermög g) 
2. Sodann 4# die Ansprüche der einzelnen Beteiligten an das sich ergebende Reinver- 
mögen rechnerisch darzustellen (Anspruchsberechnung). 
3. Unter der Überschrift „Verweisung“ ist anzugeben, in welcher Weise die Beteiligten für 
ihre Ansprüche befriedigt werden. Es ist darzustellen, welche Vermögensstücke jeder Beteiligte 
aus der Masse erhält, welche Schuldposten er übernimmt, und welche Beträge (Gleichstellungs 
gelder) er wegen etwaigen Mehrempfangs zur Ausgleichung der Empfänge an die übrigen 
Beteiligten zu zahlen hat. 
4. Es ist zu beurkunden, was über die Ausfolgung und Verwahrung gemeinschaftlicher 
Urkunden unter den Beteiligten vereinbart wird. Wegen Verwahrung wichtiger Urkunden, 
solange sie sich beim Notariat befinden, vergleiche § 35.
	        
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