76 IV.
c. wer die Versteigerung beweglicher Sachen vornehmen soll (vergleiche § 66);
d. ob jemand und wer von den Beteiligten zur Erteilung des Zuschlags bevollmächtigt
werden soll.
2. Das Notariat hat, wenn es nicht selbst die Versteigerung vornimmt, das Versteigerungs-
vrfahren zu überwachen und den mit der Versteigerung betrauten Beamten die erforderliche
Belehrung zu erteilen.
3. Bei der Versteigerung von Grundstücken sind die Vorschriften der §§ 77 #u folgende
und des § 79c zu beachten. Wenn in dem Versteigerungsverfahren vor dem Bürgermeister
die Auflassungserklärung nicht erfolgt ist (vergleiche § 77 a Absatz 5), so hat das Notariat auf
ihre baldige Erklärung hinzuwirken. Auch hat das Notariat die alsbaldige Erteilung der etwa
noch fehlenden Eintragungsbewilligungen für Hypotheken zugunsten von Kaufpreisforderungen
herbeizuführen.
157 d.
Teilungsvereinbarungen.
1. Nach endgültiger Feststellung der Teilungsmasse auf Grund des Ergebnisses der Ver-
steigerung und nach Richtigstellung von Forderungen und Schulden hat das Notariat die
Vereinbarungen der Beteiligten über die Art der Teilung des Vermögens herbeizuführen.
Hinsichtlich der zur Ausgleichung der Empfänge von den Beteiligten zu zahlenden Beträge
(Gleichstellungsgelder) sind die Zahlungsbedingungen festzusetzen.
2. Wird die Verteilung von Vermögensstücken durch das Los vereinbart, so ist auf Antrag
der Beteiligten zu ihrer Unterstützung bei Bildung der Lose ein Sachverständiger (etwa der
öffentliche Schätzer) beizuziehen. Die Lose können in einer Anlage zu dem Protokoll beschrieben
werden; die Vorschriften des § 78 sind hierbei zu beachten.
§ 157e.
Teilungsplan.
1. Unter der Überschrift „Teilungsplan“ sind Vermögen und Schulden und die etwa
vorhandenen Ersazauspruche von Ehegatten (vergleiche §§ 151 a, 151 h) zusammenzustellen
(Vermög g)
2. Sodann 4# die Ansprüche der einzelnen Beteiligten an das sich ergebende Reinver-
mögen rechnerisch darzustellen (Anspruchsberechnung).
3. Unter der Überschrift „Verweisung“ ist anzugeben, in welcher Weise die Beteiligten für
ihre Ansprüche befriedigt werden. Es ist darzustellen, welche Vermögensstücke jeder Beteiligte
aus der Masse erhält, welche Schuldposten er übernimmt, und welche Beträge (Gleichstellungs
gelder) er wegen etwaigen Mehrempfangs zur Ausgleichung der Empfänge an die übrigen
Beteiligten zu zahlen hat.
4. Es ist zu beurkunden, was über die Ausfolgung und Verwahrung gemeinschaftlicher
Urkunden unter den Beteiligten vereinbart wird. Wegen Verwahrung wichtiger Urkunden,
solange sie sich beim Notariat befinden, vergleiche § 35.