84 XI.
der Teilnahme am Bürgergenuß der Aufenthalt auf der bisherigen Gemarkung der Stadt
Lörrach dem Aufenthalt in Stetten nicht gleich.
84.
Eine nach dem 1. November 1907 erfolgte Aufnahme in das Ortsbürgerrecht von Stetten
gewährt keinen Anspruch auf Bürgernutzen; das etwa bezahlte Einkaufsgeld (§ 37 Bürgerrechts-
gesetz) ist einem solchen Aufgenommenen zurückzuerstatten.
§ 5.
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Gemeinderats Lörrach treten diesem
der Bürgermeister und ein vom Gemeinderat Stetten aus seiner Mitte zu wählender weiterer
Vertreter als Mitglieder bei. Ebenso treten zu dem Bürgerausschuß in Lörrach bis zu dessen
nächster regelmäßiger Erneuerungswahl zwölf weitere Mitglieder, die von dem Bürgerausschuß
in Stetten aus seiner Mitte gewählt werden.
Sollte einer dieser Vertreter nach der Eingemeindung ausscheiden, so hat der Bürger-
ausschuß Lörrach einen Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Gemeinderäte und Bürger-
ausschußmitglieder der Gemeinde Stetten zu wählen.
86.
Bis zum Ende des Jahres 1918 haben diejenigen, welche in der bisherigen Gemeinde
Stetten steuerpflichtig sein würden, wenn diese eine selbständige Gemeinde geblieben wäre, eine
Umlage zu bezahlen, für welche der Umlagefuß um fünfundzwanzig vom Hundert höher ist
als der Umlagefuß, welcher auf die Steuerwerte und Steueranschläge der bisherigen Gemeinde
Lörrach entfällt.
87.
Das Ministerium des Innern ist, soweit nötig im Benehmen mit den übrigen Ministerien,
mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. März 1908.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
von Bodman.