Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XII. 95 
t. Angabe der öffentlichen und Privatunterstützungen oder Beihilfen irgend einer Art, 
welche dem Studierenden bereits zugesichert worden, oder für ihn bestimmt zu 
erwarten sind, oder Bemerkung, daß sich der Studierende einer solchen Beihilfe 
nicht zu erfreuen habe; 
gK. Angabe des Vermögens der Eltern nach dem Steuerwert des Liegenschaftsvermögens, 
des gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebsvermögens und des Kapital= 
vermögens, ferner des Einkommens und des Einkommensteneranschlags der Eltern 
sowie des etwaigen eigenen Vermögens des Studierenden. 
84. 
Der Senat entscheidet über das Gesuch, vorbehaltlich des Rekurses an das Ministerium der 
Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
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Bei seinen Entscheidungen hat der Senat davon auszugehen, daß die Wohltat der gänz- 
lichen Befreiung von den Unterrichtshonoraren nur den wirklich Armen, und die teilweise 
Befreiung nur jenen, welche selbst bei möglichster Einschränkung die Mittel zur Bezahlung 
des vollen Betrags aus ihrem Einkommen oder aus ihrem Vermögen nicht aufbringen können, 
nicht aber jenen zuteil werden soll, welchen die Bestreitung der Studienkosten mittelst Ein- 
schränkung und mittelst Aufopferung ihres Kapitalvermögens möglich fällt, da den Familien= 
vätern durch freigebige Befreiungen auf Unkosten der akademischen Lehrer keine Veranlassung 
gegeben werden soll, ihre Kinder nur deshalb studieren zu lassen, um die Kosten zu ersparen, 
die mit der Vorbereitung zu einem anderen ihren Verhältnissen angemessenen Berufe ver- 
bunden sind. 
86. 
Die Fortdauer der gewährten Befreiung ist durch am Schlusse eines jeden Semesters 
vorzulegende gute Fleiß= und Sittenzeugnisse bedingt. Der Widerruf wird von dem Senat, 
behaltlich des Rekurses beschlossen: 
a. wenn der Studierende keine guten Fleiß= und Sittenzeugnisse vorzulegen vermag, 
b. wenn derselbe durch seinen Aufwand zu erkennen gibt, daß es ihm an den Mitteln 
zur Bezahlung der Honorare bei eingeschränkterem Lebenswandel nicht fehlt, 
C. wenn er leichtsinnigerweise Schulden macht, 
#. wenn sich während seiner Studienzeit seine Vermögensverhältnisse soweit gebessert 
haben, daß er im stande ist, die Unterrichtshonorare zu bezahlen. 
87. 
Diejenigen Studierenden, welche auf der einen Landesuniversität von Zahlung der 
Unterrichtshonorare befreit wurden, können diese Befreiung, wenn sie auf die andere Landes- 
universität übergehen, auch dort geltend machen, vorausgesetzt, daß sie die im vorhergehenden 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908.
	        
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