Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XV. 108 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 13. Mai 1908. 
Inhalt. 
Verordnung des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Reichsvereinsgesetzes betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 11. Mai 1908) 
2 
Den Vollzug des Reichsvereinsgesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 151) 
wird, soweit erforderlich auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staats- 
ministerium vom 11. Mai 1908 Nr. 353, verordnet was folgt: 
* 1. 
Die nach dem Reichsvereinsgesetz den Behörden zugewiesenen Verrichtungen sind folgender- 
maßen wahrzunehmen: 
1. diejenigen der Polizeibehörde in den Fällen der §8§ 3, 7, 9, 13 und 14 des Gesetzes 
durch das Bezirksamt, im Falle des § 5 durch die Ortspolizeibehörde, 
2. diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde und der Landeszentralbehörde durch das 
Ministerium des Innern. 
Die behördliche Ermächtigung zum Erscheinen mit Waffen nach § 11 des Gesetzes erteilt 
das Bezirksamt. 
82. 
Zur Auflösung eines Vereins, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, auf Grund 
des § 2 des Gesetzes ist dasjenige Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen 
Sitz hat. Die Auflösung ist nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsverkündigungsblatt bekannt 
zu machen. 
Zur Entscheidung über die Klage gegen diese Entschließung des Bezirksamts ist der 
Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Instanz nach Maßgabe der §§ 41 ff. des Ver- 
waltungsrechtspflegegesetzes zuständig. 
Das gleiche (Absatz 2) gilt für die Entscheidung über die Klage gegen die Auflösung einer 
Versammlung gemäß § l15 des Gesetzes. Als Auflösungsver fügung im Sinne des § 2 Absatz 2 
des Gesetzes, gegen welche die Klage zu richten ist, gilt in diesen Fällen die Erklärung des 
Beauftragten der Polizeibehörde. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 190= 20
	        
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