Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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oder mündlich bei dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats anzubringen wären, nur bis zu 
dem für die Beschlußfassung der Kirchengemeinde bestimmten Tage zulässig sind. 
2. Die geschehene Auflegung und Bekanntmachung ist vom Kirchengemeinderat am Schluß 
des Vorauschlags zu beurkunden. 
3. Gleichzeitig mit der Auflegung des Voranschlags ist nach Artikel 24 des Gesetzes den Erteilung von 
politischen Gemeinden und den zu Leistungen für örtliche kirchliche Bedürfnisse privatrechtlich vurnnisan 
Verpflichteten von Amts wegen und gebührenfrei gegen zu dem Voranschlag zu nehmende 
Bescheinigung eine Vorauschlagsabschrift zuzustellen. Auch ist jedem sonstigen Beteiligten auf 
sein Verlangen gegen die geordnete Gebühr (von 20 Pfennig für die Seite) Abschrift vom Vor- 
anschlag zu erteilen. 
8 20. 
1. Hierauf wird an einem vom Kirchengemeinderat — tunlichst nicht früher als auf Feststelung 
4 Tage nach dem Ende der Auflagefrist — festzusetzenden Tage und auf geschehene Einladung Aan 
der einzelnen Mitglieder (Artikel 7 Ziffer 1 des Gesetzes) von der Kircheugemeindeversammlung die Kircheu. 
— welcher alle von Beteiligten schriftlich oder mündlich erhobenen Einwendungen zur Kenntnis gemeinde- 
zu bringen sind — der Voranschlag beraten und festgestellt sowie über die Erhebung von versammiung. 
Kirchensteuer und die Höhe der Steunerfüße Beschluß gefaßt. 
2. Eine besondere Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung ist nach Artikel 27 Besondere Ve- 
des Gesetzes erforderlich für jede übernahme eines Aufwands oder einer Verpflichtung auf die chlußasungen 
Kirchengemeinde, welche eine Belastung der letzteren auf die Dauer einer Mehrzahl von Vor- Aruber 2) des 
anschlagsperioden zur Folge hat, z. B. bei Aufnahme einer neuen ständigen Belohnung oder Gesebes. 
einer erhöhten bisherigen solchen Belohnung in den Voranschlag. 
3. Wenn es sich um Beschlußfassung über den Kirchensteuervoranschlag oder über Aus= Benachrich. 
führung kirchlicher Bauten gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 2 des Orts- iunn aan. 
kirchensteuergesetzes handelt, sollen Ort und Zeit der Versammlung und die Gegenstände der pflichtigen und 
Tagesordnung angemessene Zeit vorher den Verwaltern des Domänenfiskus und den Standes= dergleichen 
und Grundherren sowie allen denjenigen Kirchensteuerpflichtigen, welche auf einer Kirchspiels- nüber iroet 
gemarkung mit einem gemeindenmlagepflichtigen Steuerwert und Steueranschlag (Steuerwert schiußfasfung 
des Kapitalvermögens im ermäßigten, Einkommensteueranschlag im vervielfachten Betrag) von boehihsich ven 
zusammen wenigstens 50 000 dem Beizug zur Ortskirchensteuer unterworfen sind, durch voranschiags 
besondere Mitteilung bekannt gemacht werden, sofern nicht durch Einrückung in das Orts-und der Aus- 
verkündigungsblatt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, in das Amtsverkündigungsblattsueng kuih 
eine die Tagesordnung enthaltende öffentliche Einladung zur Kirchengemeindeversammlung 
stattfindet. 
g 21. 
1. Von dem durch die Kirchengemeindeversammlung genehmigten Voranschlag und dem Veorlage des 
bei den Verhandlungen über ihn nach der Geschäftsordnung für diese aufgenommenen Protokoll „Voranschiage 
sind alsbald durch den Kirchengemeinderat beglaubigte Abschriften unter Anschluß der einen krchenrat, 
Fertigung der Darstellung anu den Oberkirchenrat einzusenden.
	        
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