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oder mündlich bei dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats anzubringen wären, nur bis zu
dem für die Beschlußfassung der Kirchengemeinde bestimmten Tage zulässig sind.
2. Die geschehene Auflegung und Bekanntmachung ist vom Kirchengemeinderat am Schluß
des Vorauschlags zu beurkunden.
3. Gleichzeitig mit der Auflegung des Voranschlags ist nach Artikel 24 des Gesetzes den Erteilung von
politischen Gemeinden und den zu Leistungen für örtliche kirchliche Bedürfnisse privatrechtlich vurnnisan
Verpflichteten von Amts wegen und gebührenfrei gegen zu dem Voranschlag zu nehmende
Bescheinigung eine Vorauschlagsabschrift zuzustellen. Auch ist jedem sonstigen Beteiligten auf
sein Verlangen gegen die geordnete Gebühr (von 20 Pfennig für die Seite) Abschrift vom Vor-
anschlag zu erteilen.
8 20.
1. Hierauf wird an einem vom Kirchengemeinderat — tunlichst nicht früher als auf Feststelung
4 Tage nach dem Ende der Auflagefrist — festzusetzenden Tage und auf geschehene Einladung Aan
der einzelnen Mitglieder (Artikel 7 Ziffer 1 des Gesetzes) von der Kircheugemeindeversammlung die Kircheu.
— welcher alle von Beteiligten schriftlich oder mündlich erhobenen Einwendungen zur Kenntnis gemeinde-
zu bringen sind — der Voranschlag beraten und festgestellt sowie über die Erhebung von versammiung.
Kirchensteuer und die Höhe der Steunerfüße Beschluß gefaßt.
2. Eine besondere Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung ist nach Artikel 27 Besondere Ve-
des Gesetzes erforderlich für jede übernahme eines Aufwands oder einer Verpflichtung auf die chlußasungen
Kirchengemeinde, welche eine Belastung der letzteren auf die Dauer einer Mehrzahl von Vor- Aruber 2) des
anschlagsperioden zur Folge hat, z. B. bei Aufnahme einer neuen ständigen Belohnung oder Gesebes.
einer erhöhten bisherigen solchen Belohnung in den Voranschlag.
3. Wenn es sich um Beschlußfassung über den Kirchensteuervoranschlag oder über Aus= Benachrich.
führung kirchlicher Bauten gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 2 des Orts- iunn aan.
kirchensteuergesetzes handelt, sollen Ort und Zeit der Versammlung und die Gegenstände der pflichtigen und
Tagesordnung angemessene Zeit vorher den Verwaltern des Domänenfiskus und den Standes= dergleichen
und Grundherren sowie allen denjenigen Kirchensteuerpflichtigen, welche auf einer Kirchspiels- nüber iroet
gemarkung mit einem gemeindenmlagepflichtigen Steuerwert und Steueranschlag (Steuerwert schiußfasfung
des Kapitalvermögens im ermäßigten, Einkommensteueranschlag im vervielfachten Betrag) von boehihsich ven
zusammen wenigstens 50 000 dem Beizug zur Ortskirchensteuer unterworfen sind, durch voranschiags
besondere Mitteilung bekannt gemacht werden, sofern nicht durch Einrückung in das Orts-und der Aus-
verkündigungsblatt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, in das Amtsverkündigungsblattsueng kuih
eine die Tagesordnung enthaltende öffentliche Einladung zur Kirchengemeindeversammlung
stattfindet.
g 21.
1. Von dem durch die Kirchengemeindeversammlung genehmigten Voranschlag und dem Veorlage des
bei den Verhandlungen über ihn nach der Geschäftsordnung für diese aufgenommenen Protokoll „Voranschiage
sind alsbald durch den Kirchengemeinderat beglaubigte Abschriften unter Anschluß der einen krchenrat,
Fertigung der Darstellung anu den Oberkirchenrat einzusenden.