Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

132 XVIII. 
8 25. 
Jusbesondere 1. Sobald der Voranschlag endgültig genehmigt und damit vollzugsreif geworden ist, 
worile , hat der Kirchengemeinderat dem Steuerkommissär mitzuteilen: 
Steneraus- a. einen beglaubigten Auszug aus dem auf die Berechnung der Steuer (zweiter Ab- 
rechnung. schnitt 8) sich beziehenden Schlußteil des genehmigten Voranschlags; 
etwaige Änderungen in den vom Steuerkommissär dem Kirchengemeinderat nach 
§ 8 Absatz 1 zugestellten Registern, sofern solche bei der Aufstellung und Fest- 
stellung des Voranschlags (insbesondere infolge der dem Kirchengemeinderat obliegenden 
Nachprüfung der Registereinträge) sich ergeben haben; 
im Falle die Steuerausrechnung durch den Steuerkommissär erfolgt (§ 24 Absatz 2 #), 
außerdem die betroffenen Register selbst. 
Wird die Steuerausrechnung bei dem Oberkirchenrat vorgenommen (8§ 24 Absatz 20 
und 3), so sind auch diesem mit der Vorlage der in Betracht kommenden Register die in 
Absatz 1 à und b bezeichneten Angaben soweit erforderlich zu machen. 
– 
§ 26. 
8. Besondere 1. Die berechneten Schuldigkeiten werden bei den einzelnen Pflichtigen in den dazu 
Bestimmungen vorgesehenen Spalten 4, 6, 8, 10 und 11 der Ortskirchenstenerregister eingetragen. 
2. Bei der Berechnung der Steunerschuldigkeiten werden Beträge unter einem halben 
Pfennig nicht berücksichtigt, solche von einem halben Pfennig und größere Bruchteile eines 
Pfennigs mit einem ganzen Pfennig angesetzt. 
827. 
Abschluß 1. Die einzelnen Seiten des Registers für deuselben Ort (Gemarkung) werden auch in 
der Renister den Spalten 3 bis 11 summiert, die Summen aber nicht auf die folgenden Seiten über- 
tragen, sondern je am Ende der Abteilungen I, II a, llb und lle zusammengestellt. Die 
Summen der Abteilungen II a, lIIb und Uc werden zusammengerechnet und dem sich hiernach 
für die Abteilung II ergebenden Betrag wird die Summe der Abteilung l hinzugefügt. 
2. Nach Berechnung der Beträge der Spalten 4, 6, 8 und 10 ist die Probe über die 
Richtigkeit der Steuerberechnung zu machen und anzugeben, wie viel die Summe der Steuer- 
beträge jeder Gattung mehr (+) oder weniger (3) beträgt, als sich ergibt, wenn man un- 
mittelbar aus den betreffenden Gesamtsteuerwerten und Gesamtsteueranschlägen die Stener- 
betreffnisse berechnet. 
Vereinigung 3. Sind für eine Kirchengemeinde mehrere Register aufgestellt, so werden diese zusammen- 
zrrsrine geheftet und am Schluß des letzten Heftes die Stenerbeträge der einzelnen Gemarkungen 
« (Pfarrort, Nebenorte und Filialorte) zu einer Summe zusammengerechnet.
	        
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