Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

144 XVIII. 
llbergangs- 1. Steuerschuldigkeiten aus Gewerbsteuerkapitalien neu zugehender Pflichtiger sowie Steuer- 
bestimmungen- nachträge und abgänge aus Steuerkapitalien für die Zeit vor dem 1. Jannar 1908 sind noch 
nach den bisherigen Vorschriften anzusetzen. 
2. Die auf die bisherigen Vorschriften gegründeten Stenerfestsetzungen derjenigen Kirchen- 
stenervoranschläge, die über den 1. Januar 1908 hinausgehen, haben von diesem Zeitpunkt an 
ihre Wirksamkeit verloren. Die erforderlichen neuen Steuerfestsetzungen sind in Nachträgen zu 
den im sonstigen weiter bestehenden Ortskirchensteuervoranschlägen dieser Art vorzunehmen. 
Im übrigen gelten für die Vorbereitung, Festsetzung und Genehmigung eines solchen Steuer- 
erhebungsbeschlusses die nämlichen Vorschriften wie für den Voranschlag im ganzen (88 4 bis 8 
und 18 bis 23). 
Karlsruhe, den 1. Mai 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. *-“ 
utsch.
	        
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