Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

154 XVIII. 
(2) 
Vorbemerkungen. 
I. da dichpen der evangelischen Kirchengemeinde 4 erstreckt sich auf nachbenannte Gemarkungen: 
arrort A 
esamteinwohnerzal l (olkszählung von 1910). . . . . . ... . 6096 
darunter Evangelische (letztere alle dem ichone l A zugehörigg . .. 3204 
2. Nebenort B. 
Gesamteinwohnerzahl (Zählung von 19109000000000 730 
darunter Evangelishhhee ·.. 470 
von letzteren dem Kirchspiel A zugehörig.. 250 
ie übrigen Evangelischen der Gemarkung sind dem Kirchspiel A zugeteilt.) 
. Filialort C. 
Gesamteinwohner ahl (Zählung von 1902;;; 370 
Alle Einwohner sind evangelisch und dem Kirchspiel A zugeteilt. 
Dem Filialort C ist auf Grund des Artikel 21 des Ortskirchensteuergesetzes ermäßigte Beiziehung 
der Steuerwerte und Steneranschläge im Verhältnis von zwei Zehnteln des Gesamtbetrags 
*—. 
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gewährt. 
(Beschluß der Kirchengemeindevers lung der Gesamtkirchengemeinde A vom 30. September 1909; 
Beschluß der Kirch indevers l der Filialgemeinde C vom 10. Oktober 1909; beide 
  
Beschlüsse genehmigt durch Entschließung des Evang elischen Oberkirchenrats vom 20. Oktober 1900 
Nr. 9 600 und Entschließung des Großherzoglichen Miluisterinms der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts vom 30 Oktober 1909 Nr. 17 340. 
Auf den Beizug der Einkommensteueranschläge unter 250 wird nicht verzichtet. (Artikel 14 
Absatz 1 des Gesetzes.) 
Auf den Beizug der in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten Steuerwerte und Steueranschläge zu den 
Kosten kirchlicher Bauten wird nicht verzichtet. (Auch wenn die Steuer auf die in Artikel 12 des 
Gesetzes bezeichneten Steuerwerte fünf Pfennig von 100 Gemeindesteuerwert nicht übersteigt.) 
Auch wird nicht verzichtet auf den Beizug der Steuerwerte solcher lediglich nach Artikel 13 
Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen 
Gemarkungen ihren Wohnsitz (Aufenthalt) beziehungsweise Sitz haben, wenn die Steuerwerte eines 
Pflichtigen in einer Gemarkung des Kirchspiels weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Betrag 
von 1000 % übersteigen (Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes). 
Die Kirchengemeinde besitzt im Pfarrort A zwei Kirchen und zwei Pfarrhäuser und im Filialort C 
eine Kapelle. Baupflichtig sind: 
Zu Kirche I: zum Langhaus: Grohherzogliches Domänenärar, 
zum Kirchturm und Chor: der örtliche Kirchturm-, Chor= und Pfarrhausbaufonds, 
zu den Fronen: das „Kirchspiel“, nunmehr die Kirchengemeinde im Sinne des 
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rts I1 W## M IIUL geist 5 8; 
  
  
  
  
Zu Kirche II: diese wurde seither vom örtlichen evaugelischen Kirchenfonds unterhalten; 
Zu Pfarrhaus 1: der ab uraeh Kirchturm-, Chor= und Pfarrhausfonds; Fronen- wie oben 
bei Kirche ; 
Zu Pfarrhaus Il: dieses ist vom örtlichen evangelischen Kirchenfonds erworben und seither unter- 
alten worden; 
Zum Inbau von Kirche | und ll: seither der örtliche evangelische Kirchenfonds; 
ur Kapelle in ((: das Großherzogliche Domänenärar. 
Die Kosten der Anschaffung einer neuen Orgel für die Kirche 1I1 mit 7000 % wurden durch Auf- 
nahme eines zu 4% verzinslichen Anlehens bestritten, das vom 1. Oktober 1911 an in 15 Annuitäten 
von je 629 /% 60 „ aus Ortskirchensteuer zu tilgen ist. 
Beschluß der Gesamtvertretung vom 8. August 1911, 
Genehmigung Loangelischen Oberkirchenrats vom 26. August 1911 Nr. 8960, 
Großherzoglichen Bezirksamts „ 2. September 1911 Nr. iõ sos. 
VII. I# Beilagen sind angeschlossen: 
Die Darstellung der Steuerwerte und Steueranschläge (§ 7 der Verordnung). 
VI. 
— 
v Die Kostenberechnung der Eangelischen. Kirchenbauinfpektion vom 12 Dezember 1911 (Seite 3) 
3. Die Baurelation für 1912/1913 (Seite 3 
4. die Bescheinigungen des Domänenamts . . . .. sowie der Gemeinderäte der Gemeinden A. 
nund C. über den Empfang je einer Abschrift des Ortskirchens vor (§ 19 
übjat 3 der Verordnung). 
 
	        
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