Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

214 XXII. 
II. Behandlung innerer Krankheiten. 
86. 
Von dem praktischen Jahre hat der Kandidat mindestens ein Drittel vorzugsweise der 
Behandlung von inneren Krankheiten zu widmen. Dieser Vorschrift kann nur genügt werden 
durch Beschäftigung an allgemeinen Krankenanstalten?), denen ein reiches Material an inneren 
Kranken zur Verfügung steht, nicht jedoch durch Beschäftigung an Irrenanstalten, Lungen- 
heilstätten und sonstigen Spezialkrankenanstalten, deren Aufgabe ausschließlich in der Behand- 
lung einer einzelnen inneren Krankheit oder Krankheitsgruppe besteht. Der Kandidat wird 
dies bei der Auswahl der Anstalt, in der er beschäftigt zu werden wünscht, zu berücksichtigen 
haben. 
III. Annahme des Kandidaten in der Anstalt. 
87. 
Das praktische Jahr hat sich möglichst unmittelbar an die bestandene Prüfung an— 
zuschließen. Soll es später als 4 Wochen nach Beendigung der Prüfung begonnen werden, 
so bedarf es der Erlaubnis der Zentralbehörde (8 5). 
88. 
Das Gesuch des Kandidaten um Beschäftigung an einer im 81 bezeichneten Anstalt ist, 
soweit es sich um Universitätskliniken und -Polikliniken und um nichtklinische medizinische 
Universitätsinstitute (§ 13, b und d) handelt, an deren Direktor, soweit ermächtigte Anstalten 
(§ lc und e) in Frage stehen, an die in dem Verzeichnis II als für die Annahme zuständig 
bezeichnete Stelle zu richten. 
89. 
Damit der Kandidat das praktische Jahr in unmittelbarem Anschlusse an die ärztliche 
Prüfung beginnen kann, ist es zweckmäßig, daß er bereits vor Beendigung der Prüfung wegen 
künftiger Anuahme in einer Anstalt mit dieser in Verbindung tritt. Sofort nach dem Bestehen 
der Prüfung- wird ihm seiteus des Vorsitzenden der Prüfungskommission eine vorläufige Be- 
scheinigung hierüber ausgestellt, auf Grund deren er sogleich die Annahme als Praktikant 
nachzusuchen hat. 
8 10. 
Die Anstaltsleitung, an welche sich der Kandidat mit Anfragen oder mit seinem Gesuche 
wendet, hat alles zu vermeiden, was den Gang der Verhandlungen und den Eintritt des 
Kandidaten verzögern könnte. Stehen der Annahme Bedenken entgegen, so ist der Kandidat 
umgehend hiervon zu unterrichten, damit er sich sogleich an eine andere Anstalt wenden kann. 
*) Von Kinderkrankenanstalten gill dies nur, wenn in ihnen Kinder aller Altersstusen Aufnahme und alle inneren Krank- 
heiten einschließlich der übertragbaren Krankheiten Behandlung sinden.
	        
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