Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXIII. 223 
g 8. 
Die Ablieferungen aus der Kirchengemeindekasse (Ortskirchensteuerkasse) an kirchliche Orts- Vehandlung 
stiftungen oder aus letzteren an erstere bleiben bei Fertigung der bezüglichen Voranschläge lcrernlenn 
außer Betracht. 
§ 9. 
1. Die für die einzelnen Stiftungen aufgestellten Voranschläge samt Zugehör sind — soweit Vorlage der 
erforderlich unter Anschluß der den Voranschlägen zugrunde gelegten Rechnungen — spätestens In ondorni 
auf 15. Oktober des der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres in dreifacher Fertigung gugehör an 
an den Oberstiftungsrat einzusenden. Dabei hat der Stiftungsrat je in einer besonderen den Ober- 
doppelt auszufertigenden Nachweisung anzugeben: Hltungeral. 
a. ob und welche Ausgaben für örtliche Kirchenbedürfnisse — einschließlich der aus 
den laufenden Einkünften der Kirchengemeinde zur Schuldentilgung oder zur Kapital= 
ansammlung (Ergänzung des Vermögensstocks oder Neubildung eines solchen) 
bestimmten Beträge und der in Betracht kommenden Schuldzinsen — in der Kirchen- 
gemeinderechnung verrechnet werden und welche Mittel aus den Erträgnissen des 
etwa vorhandenen Kirchengemeindevermögens zur Bestreitung des Aufwands für 
die örtlichen Kirchenbedürfnisse der in § 3 Ziffer I. 1a bis t gedachten Art ver- 
wendbar sind; 
ob und inwieweit privatrechtlich Verpflichtete — sofern es sich nicht um wieder- 
kehrende Leistungen solcher handelt, die in dem Voranschlag der betreffenden einzelnen 
Stiftung ausfgenommen sind — für die in Betracht kommenden kirchlichen Bedürfnisse 
in Anspruch genommen werden können; 
". ob und welche Verwendungen für örtliche Kirchenbedürfnisse — mit oder ohne 
privatrechtliche Verpflichtung — seither von den politischen Gemeinden unmittelbar 
gemacht und deshalb nicht in den Rechnungen aufgeführt sind. 
2. Die unter Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Ubersicht ist nuur, wenn es sich um die 
erstmalige Erhebung einer Kirchensteuer handelt, aufzustellen und einzureichen. 
S 
— 
8 10. 
1. Der Oberstiftungsrat wird — soweit erforderlich nach eingeholter höherer Genehmigung — Präsung der 
auf Grund der von ihm geprüften und genehmigten Fondsvoranschläge und nach Prüfung Fondsvor- 
. . . .. ., . . anschläge samt 
der mit denselben weiter vorgelegten Nachweisungen (§ 9) bestimmen, welche Summen in dem gegehör durch 
Kirchensteuervoranschlag mn r5 
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a. zur Bestreitung des Aufwands für die in § 3 Ziffer l. la bis k ausgeführten und Rückgabe 
. «..»»»»----.-9 an den 
örtlichen Kirchenbedürfnisse in Ausgabe, i 
b. zur teilweisen Deckung dieser Ausgaben aus Mitteln der vorhandenen Stiftungen, 
eigenem Vermögen der Kirchengemeinde oder aber auf Grund bestehender privat- 
rechtlicher Verpflichtungen in Einnahme zu stellen sind.
	        
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