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g 8.
Die Ablieferungen aus der Kirchengemeindekasse (Ortskirchensteuerkasse) an kirchliche Orts- Vehandlung
stiftungen oder aus letzteren an erstere bleiben bei Fertigung der bezüglichen Voranschläge lcrernlenn
außer Betracht.
§ 9.
1. Die für die einzelnen Stiftungen aufgestellten Voranschläge samt Zugehör sind — soweit Vorlage der
erforderlich unter Anschluß der den Voranschlägen zugrunde gelegten Rechnungen — spätestens In ondorni
auf 15. Oktober des der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres in dreifacher Fertigung gugehör an
an den Oberstiftungsrat einzusenden. Dabei hat der Stiftungsrat je in einer besonderen den Ober-
doppelt auszufertigenden Nachweisung anzugeben: Hltungeral.
a. ob und welche Ausgaben für örtliche Kirchenbedürfnisse — einschließlich der aus
den laufenden Einkünften der Kirchengemeinde zur Schuldentilgung oder zur Kapital=
ansammlung (Ergänzung des Vermögensstocks oder Neubildung eines solchen)
bestimmten Beträge und der in Betracht kommenden Schuldzinsen — in der Kirchen-
gemeinderechnung verrechnet werden und welche Mittel aus den Erträgnissen des
etwa vorhandenen Kirchengemeindevermögens zur Bestreitung des Aufwands für
die örtlichen Kirchenbedürfnisse der in § 3 Ziffer I. 1a bis t gedachten Art ver-
wendbar sind;
ob und inwieweit privatrechtlich Verpflichtete — sofern es sich nicht um wieder-
kehrende Leistungen solcher handelt, die in dem Voranschlag der betreffenden einzelnen
Stiftung ausfgenommen sind — für die in Betracht kommenden kirchlichen Bedürfnisse
in Anspruch genommen werden können;
". ob und welche Verwendungen für örtliche Kirchenbedürfnisse — mit oder ohne
privatrechtliche Verpflichtung — seither von den politischen Gemeinden unmittelbar
gemacht und deshalb nicht in den Rechnungen aufgeführt sind.
2. Die unter Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Ubersicht ist nuur, wenn es sich um die
erstmalige Erhebung einer Kirchensteuer handelt, aufzustellen und einzureichen.
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8 10.
1. Der Oberstiftungsrat wird — soweit erforderlich nach eingeholter höherer Genehmigung — Präsung der
auf Grund der von ihm geprüften und genehmigten Fondsvoranschläge und nach Prüfung Fondsvor-
. . . .. ., . . anschläge samt
der mit denselben weiter vorgelegten Nachweisungen (§ 9) bestimmen, welche Summen in dem gegehör durch
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a. zur Bestreitung des Aufwands für die in § 3 Ziffer l. la bis k ausgeführten und Rückgabe
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örtlichen Kirchenbedürfnisse in Ausgabe, i
b. zur teilweisen Deckung dieser Ausgaben aus Mitteln der vorhandenen Stiftungen,
eigenem Vermögen der Kirchengemeinde oder aber auf Grund bestehender privat-
rechtlicher Verpflichtungen in Einnahme zu stellen sind.