XXIII. 229
Erster Abschnitt des Kirchenstenervoranschlags.
8 20.
1. Bei Neubauten, Erweiterungsbauten und Bauveränderungen (nicht auch bei Unterhaltungs- Behaudlung
arbeiten) bedarf es nach Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes einer vor der Voranschlagsaufstellung eb
herbeizuführenden besonderen, der bezirksamtlichen Genehmigung unterliegenden Beschlußfassung bauten und
der Kirchengemeindeversammlung, wobei insbesondere wegen Aufbringung des ungedeckt bleibenden Bauver-
Aufwandes und über etwaige Verteilung desselben auf mehrere Voranschlagsperioden Bestimmung aͤuderungen.
zu treffen ist.
2. Die Benachrichtigung der Höchststeuerpflichtigen und dergleichen von eiuer bevorstehenden
Beschlußfassung über Neubauten, Erweiterungsbauten und Bauveränderungen richtet sich nach
§ 25 Absatz 6.
3. Der auf die einzelne Vorauschlagsperiode (Absatz 1) entfallende Betrag ist in den
Kirchensteuervoranschlag unter die Ausgaben aufzunehmen (§ 21 Absatz 1 Ziffer I. 1).
4. Wenn jedoch im einzelnen Falle die Kosten für derartige Bauten verhältnismäßig
unerheblich sind, können dieselben, sowie die zu ihrer (teilweisen) Deckung verwendbaren Mittel
ausnahmsweise auch ohne vorherige Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung in
den Kirchensteuervoranschlag aufgenommen werden. Bei der Beratung des Voranschlags
(§ 25) muß aber dann der Beschluß der Kirchengemeindeversammlung über die Ausführung
der fraglichen Bauten stets für sich gesondert gefaßt, d. h. als ein besonderer Gegen-
stand der Tagesordnung behandelt werden.
21.
1. Der Kirchensteuervoranschlag hat — in der aus Muster 5 ersichtlichen Weise — nach-Nachweis der
zuweisen ersorderlichen
« Summen und
I. die für die örtlichen Kirchenbedürfnisse erforderlichen Summen verwendbaren
und zwar: Mittel.
1. die Summen, welche für die nach den einzelnen Abteilungen des § 3 Ziffer I. 1
in Betracht kommenden Kirchenbedürfnisse gemäß den hierüber getroffenen Fest-
stellungen (§88 10 und 20 Absatz 3) in der Voranschlagsperiode erforderlich sind,
einschließlich der unter den betreffenden Abteilungen zur Verzinsung und Tilgung
von Schulden oder zur Ansammlung von Kapitalien (Ergänzung des Vermögens-
stocks oder Neubildung eines solchen) vorzusehenden Beträge (vergleiche § 9 Absatz 1
Buchstabe :);:
2. die Lasten und Verwaltungskosten der Kirchengemeindekasse, soweit solche nicht bereits
nach Ziffer 1 berücksichtigt sind.
II. die zur teilweisen Deckung auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen
oder aus eigenem Vermögen der Kirchengemeinde oder aus Stiftungen
verwendbaren Mittel und zwar:
ie
89.