Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

230 XXIII. 
Leistungen auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen; 
die Erträgnisse aus dem etwa der Kirchengemeinde als solcher zustehenden Vermögen; 
den Kassenrest und die Einnahmerückstände der Kirchengemeindekasse von früheren 
Jahren unter Abzug etwaiger Ausgabereste; 
— Dabei ist ein etwa unter dem Kassenrest enthaltener, von Kapitalheimzahlungen 
oder sonstigen Einnahmen des Vermögeusstocks herrührender Betrag, ferner ein als 
Betriebsfonds erforderlicher Betrag von mindestens zwei Prozent der laufenden 
Ausgabe der Kirchengemeindekasse abzuziehen und der etwa verbleibende Rest in den 
Kirchensteuervoranschlag einzustellen. 
Von den Einnahmerückständen ist nur derjenige Betrag, um welchen die Ein- 
nahmerückstände im Laufe der Voranschlagsperiode gegen die Vorperiode voraus. 
sichtlich sich mindern werden, in den Vorauschlag einzustellen. — 
. die Beiträge aus den Erträgnissen und — vorkommendenfalls aus dem Ver- 
mögeusstock kirchlicher Ortsstiftungen auf Grund der nach den Vorschriften in den 
W 4 bis 7 und 10 getroffenen Festsetzungen; 
5. sonstige Einnahmen, wie Vergütung für den Miteinzug der allgemeinen Kirchen 
stener, Zugänge und Nachträge an Kirchensteuer, guttatsweise Beiträge aus allge- 
meinen Kirchenmitteln oder aus den Erträgnissen beziehungsweise dem Vermögens- 
stock einer an sich zur Beitragsleistung nicht pflichtigen Ortsstiftung, guttatsweise 
Leistungen politischer Gemeinden, Schenkungen von Privaten, Sammelgelder und 
dergleichen. 
2. Im einzelnen Fall sind übrigens unter Ziffer I (Ausgabe) nur diejenigen Abteilungen 
aufzuführen, deren Ausgaben nicht durch andere Mittel vollständig gedeckt sind, für welche so- 
mit die Erhebung einer Kirchensteuer nötig fällt. 
# u. — 
I. 
— 
Zweiter Abschnitt des Kirchensteuervorauschlags. 
§ 22. 
Ausftbridung 1. Hier sind getrennt festzustellen die nach § 21 Absatz 1 Ziffer I. 1 durch Kirchensteuer 
anntuniiand „aufzubringenden Beträge: 
und a. für Kult= und sonstige örtliche kirchliche Bedürfnisse, welche nicht bauliche Bedürf 
Bauaufwands. nisse sind und 
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b. für kirchliche Banten. 
2. Dabei sind die für die eine oder andere Art dieser Kosten (nach Ziffer II des ersten 
Voranschlagsabschnittes) verfügbaren Einnahmesummen von den betreffenden (unter Zisser 1 
desselben Voranschlagsabschnittes nachgewiesenen) Ausgabesummen abzurechnen. Auf die danach 
verbleibenden Restbeträge sind, dem Verhältuis derselben zueinander entsprechend, die gemein- 
samen Lasten und Verwaltungskosten der Kirchengemeindekasse (§ 21 Absatz 1 Ziffer I. 2) 
lach Abzug ctwaiger gemeinsamer Einnahmen auszuschlagen.
	        
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