Auflage des
Kirchensteuer-
voranschlags.
232 XXIII.
fußes mit den in der Darstellung der Steuerwerte und Steneranschläge angegebenen entsprechen-
den Verhältniszahlen. Der sich ergebende besondere Steuerfuß ist jeweils auf Zehntelspfennig
in der Weise auf= beziehungsweise abzurunden, daß Betreffnisse von 5 Hundertstel Pfeunig
und darüber für 1 Zehntelpfennig gerechnet, solche unter 5 Hundertstel Pfennig aber außer
Betracht gelassen werden.
6. Der Stenerfuß für die Einkommensteueranschläge ist durchgehends genau im sechs-
fachen Betrag, sowie jener für die Steuerwerte des Kapitalvermögens stets zu fünf Zehntel
vom Betrag des hiernach festgestellten Steuerfußes für die übrigen Steuerwerte der betreffenden
Klasse von Steuerpflichtigen an den einzelnen Orten festzustellen, wobei aber wegen etwaiger
Hundertstel Pfennig nach dem vorigen Absatz zu verfahren ist.
7. Sämtliche berechneten Steuerfüße sind in dem zweiten Abschnitt des Voranschlags
unter einer besonderen Abteilung (6) aufzuführen.
8. Am Schlusse dieses Abschnitts ist sodann der Ertrag der Kirchensteuer festzustellen.
V. Abschluß und Genehmigung des Kirchensteucrvorauschlags.
8 24.
1. Der Sliftungsrat hat den Kirchensteuervoranschlag nebst Beilagen an einem von dieser Be-
hörde zu bestimmenden geeigneten Ort vierzehn Tage lang zur Einsicht aller Beteiligten aufzulegen.
2. Als Beilagen sind dem Voranschlag jedenfalls anzuschließen:
u. je eine Fertigung der Voranschläge der einzelnen Stiftungen und der nach §#9 ge-
fertigten besonderen Nachweisungen sowie die hiezu ergangene Verfügung des Ober-
stiftungsrats (vergleiche 8 10 Absatz 2),
b. die eine der vom Steuerkommissär nach § 17 Absatz 1 übersandten Fertigungen
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuer-
werte und Steuerauschläge.
3. Ort und Dauer der Auflage sind öffentlich bekannt zu machen mit dem Aufügen, daß
Einwendungen gegen den Voranschlag, welche schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem
Vorsitzenden des Stiftungsrats anzubringen wären, nur bis zu dem für die Beschlußfassung
der Kirchengemeindeversammlung bestimmten Tag zulässig sind. Die eingelangten Einsprachen
sind dem Voranschlag beizuheften.
. Für die Art der Bekanntmachung sind die Vorschriften der Wahlordunung für die
Wahlen zur Kirchengemeindevertretung) als maßgebend zu erachten.
5. Die geschehene Auflegung und Bekanntmachung ist vom Stiftungsrat am Schluß
Voranschlags zu beurkunden.
6. Gleichzeitig mit der Auflegung des Voranschlags ist nach Artikel 24 des Gesetzes den
politischen Gemeinden und den zu Leistungen für örtliche kirchliche Bedürf#nisse privatrechtlich
Verpflichteten von Amts wegen und gebührenfrei gegen zu dem Voranschlag zu nehmende
Bescheinigung eine Vorauschlagsabschrift zuzustellen. Auch ist jedem sonstigen Beteiligten auf sein
Verlangen gegen die geordnete Gebühr (von 20 Pfeunig für die Seite) Abschrift vom Voranschlag
zu erteilen.
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cs
*) Vom 12. Mai 1890 (Gesetzes- und Verordnungsblalt Seilc 171) — vergleiche s§§ 11, 20 und 30 daselbst.