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b. Insoweit in einer Kirchengemeinde, welche von der Steuerbefreiungsbefugnis nach
Artikel 14 Absatz 1oder 2 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Steuerauschlag
oder Steuerwert beziehungsweise Gesamtbetrag der Steuerwerte bei einer bisher zur
Kirchensteuer beigezogenen Person sich in dem Maße gemindert hat, daß der gemeinde—
steuerpflichtige Restbetrag unter die für die Kirchensteuer maßgebende Freigreuze fällt,
hat die Abgangsfeststellung den vollen bisher zur Kirchenstener beigezogenen Steuer—
anschlag oder Stenerwert (Gesamtbetrag der Steuerwerte) zu erfassen.
3. Außerdem sind für die Kirchensteuer — unter Berücksichtigung der im ersten Absatz
bezeichneten Mindestgrenzen — Nachträge und Abgänge festzustellen, wenn — abgesehen von
den Fällen des Besitzwechsels von Liegenschaftsvermögen (Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes) —
in den Voraussetzungen oder dem Umfang der Kirchensteuerpflicht einer Person eine Anderung
stattfindct (z. B. beim Eintritt in einen Militärkirchenverband oder Austritt aus einem solchen,
bei Eingehung oder Auflösung einer gemischten Ehe, beim Wechsel in der Teilhaberschaft oder
den Anteilverhältnissen an einer offenen Handelsgesellschaft, einfachen Kommanditgesellschaft
oder Gemeinschaft, ferner zutreffendenfalls auch beim Zuzug eines im Kirchspiel zur Gemeindestener
bereits Veranlagten oder beim Wegzug aus dem Kirchspiel mit verbleibender Gemeindesteuerpflicht).
4. Wenn in den Fällen des Absatzes 3 ohnehin eine Anderung in der Veranlagung
— im Anschluß an die Gemeindesteuerveranlagung — eintritt, so hat der Stenerkommissär
von Amts wegen, soweit ihm die maßgebenden Tatsachen bekannt sind, mit Wirkung für die
nämliche Zeit, spätestens aber mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, welches auf
den Eintritt der die Anderung begründenden Tatsache folgt, auch die Anderung lediglich aus
kirchensteuerrechtlichen Gründen vorzunehmen und zwar eintretendenfalls auch für eine solche
Steuergattung, die von der Anderung der Gemeindesteuerveraulagung nicht betroffen ist, oder
für den von einer bezüglichen Anderung gemeindlicherseits nicht betroffenen Teil einer Steuer-
gattung. Wenn z. B. ein zur katholischen Kirchensteuer mit 2000 4 Einkommen Veranlagter
sich im September 1908 mit einer Evangelischen verheiratet und dadurch sein Einkommen von
2000 4 auf 2200 46 und der Steueranschlag mit Wirkung vom 1. Jannar 1910 an von
750 46 auf 900 0 sich erhöht, ändert sich seine Veranlagung zur Kirchenstener mit Wirkung
vom 1. Jannar 1909 an. Wird die Anderung der Gemeindesteuer für eine Steuergattung
früher, für die andere später wirksam, so tritt die Anderung der Kirchensteuer vom früheren
Zeitpunkt an in Wirksamkeit.
5. Fällt dagegen in den Fällen des Absatzes 3 die Anderung der Kirchensteuerveranlagung
nötig, ohne daß gleichzeitig bei dem Pflichtigen irgend eine Anderung in der Gemeindestener-
veranlagung stattfindet, so wird auf Antrag der zuständigen örtlichen Kirchenbehörden
oder des Inhabers eines Steneranschlags oder Steuerwerts — der Nachtrag oder Abgang
an Kirchensteuer mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an festgestellt, das auf den Eintritt
der die Anderung begründenden Tatsache folgt.
6. Bei Feststellung von Nachträgen oder Abgängen wegen Bekenntniswechsels sind die
Bestimmungen über die bürgerliche Wirkung von lbertritten zu und Austritten aus der
katholischen Kirche (Artikel 18 bis 20 des Gesetzes) zu beachten.