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Ortsstiftungen Ablieferungen machen oder empfangen, sind die in Betracht kommenden Abschnitte
der Kirchengemeinderechnung (§ 4 der Einnahme und § 12 der Ausgabe) in entsprechende
Unterabschnitte zu zerlegen.
8 50.
„Wenfall 1. Von der Führung einer besonderen Kirchengemeinderechnung kann durch Beschluß des
Remnng. Stiftungsrats unter Zustimmung der Kirchengemeindevers lung und mit Genehmigung des
führung. Oberstiftungsrats Umgang genommen werden, wenn in der Gemeinde nur eine kirchliche
Ortsstiftung vorhanden ist, welche zugleich für die kirchlichen Bedürfnisse, zu deren vollständiger
Deckung die Kirchensteuer erhoben wird, mit aufzukommen hat, oder wenn auch beim Vor-
handensein mehrerer Stiftungen nur für Zwecke einer Stiftung Kirchensteuer zu erheben ist.
2. In diesem Falle sind die eingezogenen Steuerbeträge sowie die Verwaltungskosten und
sonstigen Lasten der Kirchengemeinde in der für die uneigentlichen Einnahmen und Ausgaben
bestimmten Rechnungsabteilung der Stiftungsrechnung unter einem besonderen Abschnitt zu
buchen, unter welchem dann auch der Überschuß der Steuerbeträge über die genannten Aus-
gabeposten als Ablieferung an die betreffende Ortsstiftung in Ausgabe zu stellen ist.
3. Unter dem bezüglichen Abschnitt, welcher die Bezeichnung „Für Rechnung der Kirchen-
gemeinde“" führt, muß hiernach das Soll der Einnahme von der laufenden Rechuungsperiode
mit jenem der Ausgabe genau übereinstimmen.
IV. Von der Kassen= und Buchführung.
§ 51.
aaswerenn er 1. Der Einzug der Kirchensteuer erfolgt auf Grund der Einzugsregister (Erhebungsregister,
Seenerbelräge. Zugangs= und Nachtragsverzeichnisse, sowie Rückstandsverzeichnisse — vergleiche Absatz 2 —) in
der Weise, daß die im Laufe eines Monats bar eingehenden Steuerbeträge in die betreffende
Monatsspalte eingetragen werden, die am Ende des Monats abzuschließen und deren Summe
im Kassenbuch zu vereinnahmen ist. In der Rechuung sind die in den einzelnen Monaten
bar eingegangenen Steuerbeträge für jede Art von Einzugsregister jeweils zusammen in einer
Summe vorzutragen.
Massangt. 2. Über die beim Abschluß der Einzugsregister vorhandenen Steuerrückstände ist ein Rück-
standsverzeichnis nach auliegendem Muster in doppelter Fertigung anzulegen. Eine Fertigung
*r ist der Rechnung für das abgelaufene Jahr (d. i. das Jahr, für welches die Einzugsregister
saufeestellt waren), die andere Fertigung, auf Grund deren die Vereinnahmung der Rückstände
zu erfolgen hat, der Rechnung für das nächstfolgende Jahr anzuschließen. Gehören jedoch —
bei mehrjährigen Rechnungsperioden — das abgelaufene und das nächstfolgende Jahr der
gleichen Rechnungsperiode an, so ist das Rückstandsverzeichnis nur einfach anzulegen.
Verrechnung » 8 52.
der Abgänge 1. Die Abgänge (Rückvergütungen) an Kirchensteuer werden bei der Zahlung beziehungs-
snrhen weise Abrechnung in die hiefür vorgesehenen Spalten des Abgangsverzeichnisses, die durch Ab-