Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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nahmen und Ausgaben nachweist, wobei unter den Ablieferungen an die Ortsstiftung die Sätze 
des Kirchensteuervoranschlags und die bezüglichen Rechnungsergebnisse der Ortsstiftung geeignet 
vorzumerken sind. 
3. Die Vorlage des Rechnungsauszugs an das Bezirksamt hat innerhalb drei Monaten 
nach Ablauf der Rechnungsperiode zu geschehen. 
V. Von den Rechnungsbelegen. 
§ 57. 
Der Kirchensteuervoranschlag ist der Kirchengemeinderechnung — im Fall des § 50 der Auschuß des 
Rechnung der betreffenden Ortsstiftung — geeigneten Orts anzuschließen. Archimsteur 
an die 
§ 58. Rechnung. 
1. Die Erhebungsregister über die Ortskirchenstener sind, sobald der Erheber sie zum Behandlung 
Stenereinzug nicht mehr nötig hat, von dem Stiftungsrat in der Stiftungskiste aufzubewahren. ver Eihnne 
2. Der Rechnung ist für jedes Jahr der Rechnungsperiode ein vom Stiftungsrat beur- 
kundeter summarischer Auszug anzuschließen, welcher zu enthalten hat: den Gesamtbetrag der 
ortskirchensteuerpflichtigen Steuerwerte und Steneranschläge in den einzelnen Orten des Kirch- 
spiels, den Betrag der Kirchensteuer hieraus, den im Laufe des betreffenden Jahres hieran 
eingegangenen und den am Jahresschluß im Rückstand verbliebenen Betrag. 
3. Bei Einsendung der Rechnung zur Abhör sind die Erhebungsregister gesondert vorzulegen. 
1. Die Verzeichnisse über Zugänge, Nachträge und Abgänge an Ortskirchensteuer sind 
dagegen unter die Rechnungsbeilagen einzureihen. 
§ 59. 
Über die im Laufe eines Kalenderjahres von der Kirchengemeindekasse an eine kirch-Fertigung von 
liche Srlsren oder von einer kirchlichen Ortsstiftung an die Kirchengemeindekasse gemachten hnn 
Ablieferungen fertigt der Rechner der Kasse (Stiftung), welche die Ablieferungen gemacht hat, 
am Ende des Jahres ein Verzeichnis (Hauptlieferschein), welches die einzelnen Ablieferungen 
nach Datum und Betrag aufführt. Dieses Verzeichnis ist von dem Rechner der Kasse (Stiftung), 
welche die Ablieferungen empfangen hat, der betreffenden Rechnung als Beleg anzuschließen. 
2. Ist die Verrechnung der beiden beteiligten Kassen einem Rechner anvertraut, so hat 
der Stiftungsrat auf dem Verzeichnis die Richtigkeit und Vollständigkeit desselben zu beurkunden. 
VI. Von der Rechnungsvorlage und Rechunngsabhör. 
8 60. 
Die Reinschrift der sirchenhemeinderececnen ist samt den Rechnungsbeilagen und dem ubegat der 
Kassenbuch von dem Rechner der Kirchengemeinde spätestens am 1. April des der Rechnungs- n 
periode folgenden Jahres dem Stiftungsrat zu übergeben. rechnung 
Stiftungsrat.
	        
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