Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

248 XXIII. 
§ 61. 
Vorprüsfung 1. Der Stiftungsrat unterwirft die Rechnung zunächst einer Vorprüfung, nimmt über 
dünd Ansa, den Erfund ein Protokoll auf und legt sodann die Rechnung nebst Zugehörden sowie das 
7 Prüfungsprotokoll 14 Tage lang zur Einsicht der Kirchensteuerpflichtigen auf. 
2. Die Auflage der Rechuung ist in der gleichen Weise wie die Anflage des Voranschlags 
(§ 24) öffeutlich bekannt zu machen. 
§ 62. 
Verkündung Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Rechnung unter Angabe und Erlänterung der 
der Rechnung etwaigen Abweichungen der Rechnungsergebnisse von den Voranschlagssätzen in einer ordnungs- 
mäßig berufenen beschlußfähigen Versammlung der Kirchengemeinde zu verkünden und hierüber 
ein den Vorschriften der Geschäftsordnung entsprechendes Protokoll, welches gegebenenfalls auch 
die Anträge und Bedenken der Versammlung zu enthalten hat, aufzunehmen. 
63. 
Vorlage der Der Stiftungsrat sendet die Reinschrift der Rechnung nebst den Rechnungsbeilagen, dem 
wechunen Kassenbuch, dem Kassensturzprotokoll, dem Anweis= oder Vormerkbuch und der Vorrechnung, 
den Ober= ferner die Nachweise über die Prüfung, Auflage und Verkündung der Rechnung und die 
stiftungsrat. Erhebungsregister über die Ortskirchensteuer (§ 58) dem Oberstiftungsrat zur Abhör ein. 
8 64. 
Abhör der 1. Der Oberstiftungsrat läßt durch seine Revisionsbeamten die Abhör der Kirchengemeinde- 
uchen- rechnungen vornehmen und erteilt den Bescheid zu denselben. 
rechuungen. 2. Wird durch die Abhör insbesondere festgestellt, daß bezüglich einzelner Posten namens 
der Kirchengemeinde zu viel oder zu wenig erhoben oder bezahlt worden ist und infolge- 
dessen oder aus anderen Gründen der Kirchengemeinde Ersatzforderungen zustehen oder Schuldig- 
keiten obliegen, so ist der Stiftungsrat mittelst der Abhörbemerkungen oder mittelst des auf 
Grund der Abhör sofort ergehenden Bescheides zu veranlassen, dem Rechner Anweisung zur 
Erhebung beziehungsweise zur Zahlung zu erteilen oder zu erläutern, weshalb nach seiner 
Anschauung davon Umgang genommen werden soll. Dabei ist in den hiezu geeigneten Fällen 
jeweils ausdrücklich zu verlangen, daß, wenn der Stiftungsrat die Nichtberücksichtigung ange- 
regter Ansprüche und Verbindlichkeiten beschließen sollte, auch die Zustimmung der Kirchen- 
gemeindeversammlung zu diesem Beschluß eingeholt und nachgewiesen werde. 
§ 65. 
Vollzug des Der Rechunngsbescheid ist nach Vorschrift der Rechnungsanweisung für katholisch kirchliche 
Rechnungs= Ortöst3m „ in- 
bescheids. Ortsstiftungen zu vollziehen. 6% 
Abbhörkosten. Die Kosten der Abhör der Kirchengemeinderechnungen werden gemeinsam mit den Kosten 
  
der sonstigen Aufsicht über die Verwaltung des Kirchengemeindevermögens durch Erhebung
	        
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