Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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XXIII. 273 
8 Festsetzung der Steuerfüßc 7). 
Nach der durch den Steuerkommissär gefertigten „Darstellung der dem Ausschlag der Ortskirchensteuer 
fürd das Jahr 1910 zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steueranschläge“ (Beilage Nr. 2) beträgt: 
7 
— 
.die Gesamtsumme der nach Artikel 12 des Gesetzes kirchensteuerpflichtigen Steuerwerte und Steuer- 
anschläge (Spalte 2 der Darstellung) 17745 600 A 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 1 mit 860 .¾ ist somit auf 100 A Gemeindesteuer- 
wert ein Stenerbetrag erforderlich von 4,92 & (Kultsteuerfuß). 
. die Gesamtsumme der nur für kirchliche Bauten — nach Artikel 13 des Gesetzes — kirchensteuer- 
pflichtigen Steuerwerte und Steueranschläge (Spalte 3 der Darstellung 440 198 4 
hiezu die Steuerwerte und Steueranschläge der Kirchspielseinwohner nach Buchstabe##mit 1745 600 „ 
zusammen (Spalte 4 der Darstellung) 2385 798 4 
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 2 mit 1605 ist somit auf 100 4 Gemeinde- 
steuerwert ein Steuerbetrag erforderlich von 6,.72 (Bausteuerfuß). 
Es berechnet sich also für das Jahr 19107#: 
I. 
2. 
der Gesamtsteuerfuß, nach dem die Kirchspielseinwohner beizutragen haben, auf 4,92 + 6,72 = 
11,64 oder rund 12 J, 
der Bausteuerfuß, der die nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 Pflichtigen trifft, auf 
6,72 oder rund 7 
Der Bausteuerfuß von 7 kommt nur bei den Kirchspielsausmärkern und katholischen 
Stiftungen 2c. des Pfarrorts A. voll zur Erhebung, dagegen ermäßigt er sich nach Ziffer IV der 
Vorbemerkungen: 
a. bei den sonstigen juristischen Personen des Pfarrorts A. auf 
7 T 0,749 = 5,243 oder rund 5,2 
bP. bei den Kirchspielsausmärkern und katholischen Stiftungen r2c. des Filialorts B. auf 
7 D 0,93 = 6,51 oder rund 6,5 J 
c. bei den sonstigen juristischen Personen des Filialorts B. auf 
7 0,858 = 6,006 oder rund 6 4% 
Hiernach beträgt die Kirchensteuer: 
1. der Kirchspieleeinwohner im Pfarror! A. und im Filialort B.: 
von 100 .“ Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 12 
„ 100 „, , »Kapitalvermoqcns(12)(Ihn-) Ci- 
»100»unkonnncmtcneianschlag(12)(6—)..... ....72» 
2. der nach Arlikel 13 Absatz 1 Biffer 1 bis 3 des Gesehrs Pflichtigen: 
Kirchspiels- Sonstige 
ausmärker und juristische 
a. im Pfarrort A.: kath. Stistungen 2c. Personen. 
von 100 A Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 7 53 5,2 J 
„ 100 „„ „ Kapitalvermögens (7 bezw. 5,2 T % — 3,5 „ 2,6 „ 
„ 100 „ Einkommensteucranschlag (7 bezw. 5,2 65J5- 42 „ 31,2 „ 
D. im Filialort B.: 
von 100 .“ Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 6,5 J 6 q 
„ 100 „ „ Kapitalvermögens (6,5 bezw. 6 T % -) 33 „ 3 „ 
„ 100 „ Einkommensteneranschlag (6,5 bezw. 6 6 -) . 39 „ 36 „ 
*) Von dieser Abteilung & hat der Stiflungsrat nach erfolgter Stlaatsgenehmigung des Voranschlags dem Stener- 
kommissär eine beglanbigte Abschrift mitzuteilen (§ 29 Absatz 1). 
*“) Bei mehrjähriger Voranschlagsperiode für die entsprechenden Jahre.