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8 Festsetzung der Steuerfüßc 7).
Nach der durch den Steuerkommissär gefertigten „Darstellung der dem Ausschlag der Ortskirchensteuer
fürd das Jahr 1910 zugrunde zu legenden Steuerwerte und Steueranschläge“ (Beilage Nr. 2) beträgt:
7
—
.die Gesamtsumme der nach Artikel 12 des Gesetzes kirchensteuerpflichtigen Steuerwerte und Steuer-
anschläge (Spalte 2 der Darstellung) 17745 600 A
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 1 mit 860 .¾ ist somit auf 100 A Gemeindesteuer-
wert ein Stenerbetrag erforderlich von 4,92 & (Kultsteuerfuß).
. die Gesamtsumme der nur für kirchliche Bauten — nach Artikel 13 des Gesetzes — kirchensteuer-
pflichtigen Steuerwerte und Steueranschläge (Spalte 3 der Darstellung 440 198 4
hiezu die Steuerwerte und Steueranschläge der Kirchspielseinwohner nach Buchstabe##mit 1745 600 „
zusammen (Spalte 4 der Darstellung) 2385 798 4
Zur Aufbringung der Summe unter Ziffer 2 mit 1605 ist somit auf 100 4 Gemeinde-
steuerwert ein Steuerbetrag erforderlich von 6,.72 (Bausteuerfuß).
Es berechnet sich also für das Jahr 19107#:
I.
2.
der Gesamtsteuerfuß, nach dem die Kirchspielseinwohner beizutragen haben, auf 4,92 + 6,72 =
11,64 oder rund 12 J,
der Bausteuerfuß, der die nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 Pflichtigen trifft, auf
6,72 oder rund 7
Der Bausteuerfuß von 7 kommt nur bei den Kirchspielsausmärkern und katholischen
Stiftungen 2c. des Pfarrorts A. voll zur Erhebung, dagegen ermäßigt er sich nach Ziffer IV der
Vorbemerkungen:
a. bei den sonstigen juristischen Personen des Pfarrorts A. auf
7 T 0,749 = 5,243 oder rund 5,2
bP. bei den Kirchspielsausmärkern und katholischen Stiftungen r2c. des Filialorts B. auf
7 D 0,93 = 6,51 oder rund 6,5 J
c. bei den sonstigen juristischen Personen des Filialorts B. auf
7 0,858 = 6,006 oder rund 6 4%
Hiernach beträgt die Kirchensteuer:
1. der Kirchspieleeinwohner im Pfarror! A. und im Filialort B.:
von 100 .“ Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 12
„ 100 „, , »Kapitalvermoqcns(12)(Ihn-) Ci-
»100»unkonnncmtcneianschlag(12)(6—)..... ....72»
2. der nach Arlikel 13 Absatz 1 Biffer 1 bis 3 des Gesehrs Pflichtigen:
Kirchspiels- Sonstige
ausmärker und juristische
a. im Pfarrort A.: kath. Stistungen 2c. Personen.
von 100 A Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 7 53 5,2 J
„ 100 „„ „ Kapitalvermögens (7 bezw. 5,2 T % — 3,5 „ 2,6 „
„ 100 „ Einkommensteucranschlag (7 bezw. 5,2 65J5- 42 „ 31,2 „
D. im Filialort B.:
von 100 .“ Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 6,5 J 6 q
„ 100 „ „ Kapitalvermögens (6,5 bezw. 6 T % -) 33 „ 3 „
„ 100 „ Einkommensteneranschlag (6,5 bezw. 6 6 -) . 39 „ 36 „
*) Von dieser Abteilung & hat der Stiflungsrat nach erfolgter Stlaatsgenehmigung des Voranschlags dem Stener-
kommissär eine beglanbigte Abschrift mitzuteilen (§ 29 Absatz 1).
*“) Bei mehrjähriger Voranschlagsperiode für die entsprechenden Jahre.