Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

308 XXIV. 
3. Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
§ 15a. Funkentelegramme. 
I Funkentelegrammme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen Küsten- 
stationen und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen Schiffen in See 
gewechselt werden. 
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amt- 
lichen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
□ 
II Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die in § 2 unter un bis # 
enthaltenen Vorschriften. 
II! Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß möglichst vollständig sein; 
sie hat zu enthalten: 
a. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b. den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist, unter 
Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterschei- 
dungszeichens nach dem internationalen Signalbuch; 
c. den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist. 
lv Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerholb der 
vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Morgen 
des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender Nachricht. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Küstenstation gerichtete gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur Übermittlung an 
das Schiff bereitgehalten werde u. s.f. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das 
Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestell- 
bar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungsbereich ver- 
lassen hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt sie den 
Absender davon. 
V Unzulässig sind: 
a. Telegramme mit vorausbezahlter Antwort, 
b. telegraphische Postanweisungen, 
. Telegramme mit Vergleichung, 
Telegramme mit Empfangsanzeige, 
e. nachzusendende Telegramme, 
t. gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes handelt, 
g. dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden Bestimmungen handelt, 
. durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme. 
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